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  • 01
    Minjob und Werkstudent

    Hallo,

    ich habe eine Werkstudentin der zusätzlich noch einen Minijob als Babysitter und einen Minijob im Verkauf ausführt. Ist das möglich ohne den Werkstudentenstatus zu verlieren wenn sie insgesamt auf 20 Wochenstunden kommt? Oder ist das wie bei beinem Angestellten, welcher bei einer Hauptbeschäftigung nur noch einen Minijob ausführen darf? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

  • 02
    RE: Minjob und Werkstudent

    Hallo ich weiß dass ich nichts weiß,
     
    aufgrund der Komplexität Ihrer Anfrage gestatten sie uns zunächst einen kleinen Exkurs.
    Dies ist insofern wichtig, um Ihnen aus unserer Sicht eine möglichst nachvollziehbare Stellungnahme abgeben zu können.
     
    Grundsätzlich gilt:  
     
    Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung „eine“ geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Somit sind aus dieser (zuerst aufgenommenen) geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber lediglich die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen, während der Arbeitnehmer -ggf.- nur seinen Beitragsanteil in der Rentenversicherung zu entrichten hat.
     
    Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherungspflicht. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit.
     
    Somit ergeben sich bei einer „normal versicherungspflichtig Beschäftigten“ folgende Meldekonstellationen (Beschäftigung 1 = Hauptbeschäftigung; Beschäftigung 2 = 1.  geringfügig entlohnter Minijob; Beschäftigung 3 = 2. geringfügig entlohnter Minijob):
     
    Beschäftigung 1: Beitragsgruppenschlüssel „1111“ - Personengruppenschlüssel „101“
    Beschäftigung 2: Beitragsgruppenschlüssel „6100“- Personengruppenschlüssel „109“
    Beschäftigung 3: Beitragsgruppenschlüssel „1101“- Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Übersteigen bei einer ordentlichen Studierenden die wöchentlichen Arbeitszeiten die 20-Wochenstundengrenze nicht, ergibt sich nach unserer Einschätzung folgendes:
     
    Beschäftigung 1: Beitragsgruppenschlüssel „0100“- Personengruppenschlüssel „106“
    Beschäftigung 2: Beitragsgruppenschlüssel „6100“- Personengruppenschlüssel „109“
    Beschäftigung 3: Beitragsgruppenschlüssel „0100“- Personengruppenschlüssel „106“.
     
    Ein Überschreiten der 20-Wochenstundengrenze hätte folgende Auswirkungen:
     
    Beschäftigung 1: Beitragsgruppenschlüssel „1111“- Personengruppenschlüssel „101“
    Beschäftigung 2: Beitragsgruppenschlüssel „6100“- Personengruppenschlüssel „109“
    Beschäftigung 3: Beitragsgruppenschlüssel „1101“- Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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