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  • 01
    Minijob und bKV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalbesteuerten sonstigen Bezüge (Jahresbeitrag zur bKV) der betrieblichen Krankenversicherung fallen nicht in die reguläre Beitragsberechnung der Sozialversicherung und bleiben sozialversicherungsfrei.

    Sachverhalt: der AG möchte auch für die Minijobber, Höchstverdienst 603,00 € eine bKV abschließen, der Sachbezug 50,00 € ist bereits ausgeschöpft, die AN werden mit 2 % P-Lst abgerechnet. Kann der Beitrag ebenfalls nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalbesteuerte sonstigen Bezüge abgerechnet werden oder ist auch hier 2 % zu berechnen?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Minijob und bKV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Sachverhalt sind beide Vorgehensweisen zulässig; bei der Erfassung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG muss ggf. die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes angepasst und vom Betriebsstätten-Finanzamt bestätigt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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