Sehr geehrte Damen und Herren,
die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalbesteuerten sonstigen Bezüge (Jahresbeitrag zur bKV) der betrieblichen Krankenversicherung fallen nicht in die reguläre Beitragsberechnung der Sozialversicherung und bleiben sozialversicherungsfrei.
Sachverhalt: der AG möchte auch für die Minijobber, Höchstverdienst 603,00 € eine bKV abschließen, der Sachbezug 50,00 € ist bereits ausgeschöpft, die AN werden mit 2 % P-Lst abgerechnet. Kann der Beitrag ebenfalls nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalbesteuerte sonstigen Bezüge abgerechnet werden oder ist auch hier 2 % zu berechnen?
Vielen Dank Kluge