Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Minijob und bKV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der AG möchte auch für die Minijobber, Höchstverdienst 603,00 € eine bKV abschließen, der Sachbezug 50,00 € ist bereits ausgeschöpft, die AN werden mit 2 % P-Lst abgerechnet.

    Die Beitragszahlung soll jährlich erfolgen (32,90 € x 12) 394,80 €. Da die Sachbezugsgrenze überschritten ist, muss der Jahresbeitrag zur bKV nach § 37 b EStG mit 30 % pauschal besteuert werden. Dies wiederum löst eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Ist damit der Minijob insgesamt in Gefahr?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Minijob und bKV

    Hallo Kluge,
     
    eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.
     
    Für die beitragsrechtliche Beurteilung einer bKV ist vordergründig eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn von entscheidender Bedeutung.
     
    Ob die Gewährung von - zusätzlichem - Krankenversicherungsschutz z. B. im Rahmen einer bKV zu Sachlohn und damit zur Anwendung der 50,00 €-Freigrenze führt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber Versicherungsschutz bietet oder nur einen Zuschuss gewährt.
     
    Da nach Ihrer Beschreibung der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter einen Vertrag abschließt und damit unmittelbar Versicherungsschutz gewährt, liegt ein „begünstigter“ Sachlohn vor.
    Durch Überschreitung der 50,00 €-Freigrenze wird dieser nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt und nach § 37b EStG pauschal versteuert. Damit unterliegt er trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Sofern hierdurch das regelmäßige Arbeitsentgelt vorhersehbar die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, tritt Sozialversicherungspflicht ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.