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  • 01
    Minijob Überschreitung 603€-Grenze

    Hallo Expertenteam,

    wir haben für unseren Wertstoffhof einige geringfügig Beschäftigte (Minijobs).

    Es ist nun so, dass der Wertstoffhof in ca. zwei Monaten geschlossen wird, die Beschäftigungen werden folglich aufgelöst.

    Da einige Beschäftigte, auch Sozialversicherungspflichtige, aufgrund dieser Tatsache uns bereits verlassen haben und andere Beschäftigungen gefunden haben müssen wir die verbliebenen Minijobs die letzten Monate vermehrt einsetzen, damit der Wertstoffhof noch weiter betrieben werden kann.

    Frage nun: Werden diese Beschäftigungen für die letzten 2-3 Monate sozialversicherungspflichtig, da die Einkommensgrenze überschritten ist oder greift hier evtl. eine Ausnahmeregelung?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Minijob Überschreitung 603€-Grenze

    Hallo Gehaltsabrechner,
     
    überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob ist gesetzlich definiert und gilt als solches, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 603,00 € im Jahr 2026 verdient wird.
     
    Darüber hinaus wurde auch die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt. Im Kalenderjahr 2026 dürfen geringfügig entlohnte Beschäftigte im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.206,00 €) verdienen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Im gesamten Kalenderjahr kann die betroffene Person damit im „Normalfall“ 7.236,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 8.442,00 € verdienen.
     
    Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze auch für den von Ihnen angesprochenen Personenkreis für den Verbleib im „Minijob-Bereich“ unschädlich. Allerdings wären von dem erhöhten Arbeitsentgelt Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    Da der Begriff eines „unvorhersehbaren Überschreitens“ durch den Gesetzgeber allerdings nicht konkretisiert wurde, empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die Minijob-Zentrale anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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