Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Minijob Prognose Hochrechnung bei Stundenreduzierung 2026

    Liebes Expertenteam,


    ich habe nachfolgend eine Frage zu einer geringfügigen Beschäftigung bezüglich der Vorausberechnung (Jahresprognose) für die nächsten 12 Monate.


    Folgende Fall Konstellation:

    Ein Beschäftigter bei uns arbeitet seit 01.01.2026 in Vollzeit mit 39,00/39,00 Std./Wo.!

    Ab 01.10.2026 will der Beschäftigte die Stunden so weit reduzieren, dass er als Minijobber abgerechnet werden kann.


    Info: Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist nach dem TVöD, der Verdienst der Monate Juli, August und September die im November 2026 ausbezahlt wird.


    Die Jahressonderzahlung beträgt im November 2400,- €.


    Meine Berechnung ab 01.10.2026:


    Jahressonderzahlung 2400,-€ geteilt durch 12 Monate (Vorausberechnung) ist 200,-€

    Der monatliche Verdienst auf Stunden umgerechnet darf daher „nur“ 400,-€ betragen, da die 200,-€ (aus der Jahressonderzahlung) mitberücksichtigt werden müssen.


    Laufendes Arbeitsentgelt ab 10/2026 (400 € x 12 Monate=) 4800,- €

    Jahressonderzahlung 2400,- €

    Zusammen 7200,- €


    Ein Zwölftes dieses Betrages beläuft sich auf (7200 € : 12 =) 600,- € und übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze!


    Die Sozialversicherungsschlüssel lauten (Hinweis: Der Beschäftigte hat sich nicht von der RV-Pflicht befreien lassen und ist in der Hauptbeschäftigung in einer gesetzlichen Krankenkasse)


    ab 01.10.2026 – 31.10.2026 -> 6 1 0 0 / 109


    dann von 01.11.2026 – 30.11.2026 Sozischlüssel 1 1 1 1 / 101 (Grund: Sozialversicherungspflichtig da das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Laufendes Arbeitsentgelt von 400 € plus 2400 € Jahressonderzahlung. Im Monat November erhält der Beschäftigte eine Gesamtsumme von 2800 €)


    dann ab 01.12.2026 wieder Sozischlüssel 6 1 0 0 / 109 bis weiterhin.


    Teilen sie mir bitte ob diese Vorgehensweise richtig ist!

    Sollte diese nicht richtig sein, bitte ich um Mitteilung wie diese Konstellation zu Berechnung bzw. zu verschlüsseln ist.


    Ich bedanke mich im Voraus!


     

  • 02
    RE: Minijob Prognose Hochrechnung bei Stundenreduzierung 2026

    Hallo Skadi,

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen ist die im November 2026 beabsichtigte Auszahlung der Jahressonderzahlung der bis 30.09. bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen und über die zuständige Krankenkasse zu verbeitragen,. da nach Ihrer Schilderung der Zeitraum Juli bis September maßgebend für die Berechnung der Sonderzahlung ist.
     
    Durch die Entgeltreduzierung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist die Beschäftigung ab 01.10.2026 durchgehend geringfügig entlohnt über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Abschließend möchten wir anmerken, dass wir aufgrund technischer Schwierigkeiten unsere  "24-Stunden-Antwortgarantie" nicht einhalten konnten und bitten um Ihr Verständnis.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.