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  • 01
    Minijob oder Werkstudent

    Eine MA fängt zum 15.10. an und verdient im Oktober ungefähr 200 Euro, also unter 603 Euro bei fiktivem vollen Monat. Ab 01.11. erhöht sich die Stundenzahl und sie verdient 650 Euro pro Monat. Sie ist Studentin und soll mit PG 106 abgerechnet werden. Geht das schon ab 15.10. oder erst ab 01.11. und somit 15.10. - 31.10. dann als GFB? Sie hat keine weiteren Beschäftigungen, der Studentenstatus ist nachgewiesen.

    Viele Dank für eine klärende Antwort

  • 02
    RE: Minijob oder Werkstudent

    Hallo Andreas,


    die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent handelt.


    Wird eine zunächst geringfügig entlohnte Beschäftigung durch Erhöhung der Stunden auf ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 603,00 €) unbefristet ausgeweitet, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung (hier: 01.11.) getrennt zu beurteilen. Somit ist in Ihrem Sachverhalt zunächst eine Anmeldung zum 15.10.2026 sowie eine Abmeldung der geringfügig entlohnten Beschäftigung zum 31.10.2026 bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.


    Eine Anmeldung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs zum 01.11.2026 ist an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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