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  • 01
    Minijob Jahresgrenze

    Wir beschäftigen seit dem 01.09.2023 einen Krankenpfleger auf Minijob-Basis. Durch den Dienstplan und somit zu zahlende Zeitzuschläge hat er ein schwankendes Einkommen. In manchen Monaten verdient er über der Geringfügigkeitsgrenze in anderen Monaten wieder weniger als die Geringfügigkeitsgrenze.


    Wir kontrollieren daher monatlich nach Meldung der geleisteten Stunden und Zeitzuschläge die Jahresverdienstgrenze.


    Müssen wir bei der Betrachtung der Jahresverdienstgrenze immer von dem Zeitjahr beginnend ab Beschäftigungsbeginn (01.09.) ausgehen und somit für die Auszahlung des Entgelts August 2026 den Zeitraum: 01.09.25 bis 31.08.26 für die Jahresverdienstgrenze überprüfen? Hier wäre dann ein Jahresverdienst von 7048,00 € möglich (Jahresverdienstgrenze 01.09.25-31.08.26: 4*556 + 8*603 = 7048).


    Oder müssen wir immer von dem Monat aus 12 Monate zurück rechnen, wo die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Zum Beispiel wurde im Juli 2026 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, dann überprüfen wir für die Jahresverdienstgrenze den Zeitraum 01.08.2025- 31.07.2026 ob da dann die Grenze überschritten wurde. Wenn dann wieder in 09/26 überschritten werden würde, dann würden wir uns den Zeitraum 01.10.2025-30.09.2026 anschauen, ob die Jahresverdienstgrenze überschritten wird.


    Sofern bei der Berechnung z.B. herauskommt, dass die Jahresverdienstgrenze ab 01.09.2026 überschritten wird, würden wir ihn ab dem laufenden Monat (09/26) mit 101 und 1111 anmelden. Wäre es möglich, bei einer Reduzierung der Arbeitszeit oder keine Einteilung im Dienstplan mehr zu Zeiten, an denen Zeitzuschläge anfallen, ihn ab dem 01.10.2026 wieder mit 109 anzumelden?

     

  • 02
    RE: Minijob Jahresgrenze

    Guten Tag,


    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dafür werden alle voraussichtlichen Bezüge des kommenden Jahres zusammengerechnet und durch 12 geteilt.


    Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und die damit zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten wird. Die Feststellung der gewissenhaften Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.


    Bei einem Arbeitnehmer, der seit einem Jahr oder länger beschäftigt ist, gehen Sie von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt aus. Für die Durchschnittsberechnung werden alle voraussichtlichen Bezüge des kommenden Jahres zusammengerechnet. Das Ergebnis teilt man durch zwölf - daraus ergibt sich dann der monatliche Durchschnittswert. Das zu erwartende Arbeitsentgelt muss nicht für die einzelnen Monate im Vorfeld festgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die Schätzung nicht richtig war, bleibt die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit bestehen. Eine Korrektur erfolgt nur für die Zukunft!


    Eine rückwärtsgerichtete Betrachtungsweise ist somit nicht vorgesehen. Die Beurteilung erfolgt ausschließlich zukunftsbezogen mit den zu erwartenden Einkünften. Erst bei einer dauerhaften Abweichung zur Prognose erfolgt eine neue sozialversicherungsrechtliche Prüfung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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