Wir beschäftigen seit dem 01.09.2023 einen Krankenpfleger auf Minijob-Basis. Durch den Dienstplan und somit zu zahlende Zeitzuschläge hat er ein schwankendes Einkommen. In manchen Monaten verdient er über der Geringfügigkeitsgrenze in anderen Monaten wieder weniger als die Geringfügigkeitsgrenze.
Wir kontrollieren daher monatlich nach Meldung der geleisteten Stunden und Zeitzuschläge die Jahresverdienstgrenze.
Müssen wir bei der Betrachtung der Jahresverdienstgrenze immer von dem Zeitjahr beginnend ab Beschäftigungsbeginn (01.09.) ausgehen und somit für die Auszahlung des Entgelts August 2026 den Zeitraum: 01.09.25 bis 31.08.26 für die Jahresverdienstgrenze überprüfen? Hier wäre dann ein Jahresverdienst von 7048,00 € möglich (Jahresverdienstgrenze 01.09.25-31.08.26: 4*556 + 8*603 = 7048).
Oder müssen wir immer von dem Monat aus 12 Monate zurück rechnen, wo die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Zum Beispiel wurde im Juli 2026 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, dann überprüfen wir für die Jahresverdienstgrenze den Zeitraum 01.08.2025- 31.07.2026 ob da dann die Grenze überschritten wurde. Wenn dann wieder in 09/26 überschritten werden würde, dann würden wir uns den Zeitraum 01.10.2025-30.09.2026 anschauen, ob die Jahresverdienstgrenze überschritten wird.
Sofern bei der Berechnung z.B. herauskommt, dass die Jahresverdienstgrenze ab 01.09.2026 überschritten wird, würden wir ihn ab dem laufenden Monat (09/26) mit 101 und 1111 anmelden. Wäre es möglich, bei einer Reduzierung der Arbeitszeit oder keine Einteilung im Dienstplan mehr zu Zeiten, an denen Zeitzuschläge anfallen, ihn ab dem 01.10.2026 wieder mit 109 anzumelden?