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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Minijob für Auszubildende im gleichen Betrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Nebentätigkeit unserer Auszubildenden. 


    In unserem Unternehmen sind Auszubildende beschäftigt. Einige dieser Auszubildenden möchten zusätzlich zur Ausbildung eine Nebentätigkeit in Form eines Minijobs ausüben – ebenfalls in unserem Unternehmen. 


    In diesem Zusammenhang bitten wir um Klärung folgender Punkte:


    1. Haben wir das richtig verstanden, dass eine zuständige geringfügige Beschäftigung im selben Unternehmen grundsätzlich möglich sein kann, sofern ein separater Arbeitsvertrag besteht und die Arbeitszeiten eindeutig getrennt und dokumentiert werden? Gibt es darüber hinaus weitere Voraussetzungen oder Punkte, auf die wir achten müssen?


    2. Spielt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eine Rolle, ob sich die Tätigkeit im Minijob von der Ausbildung unterscheidet?

    Ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass die Nebentätigkeit inhaltlich identisch oder ähnlich ist (z.B. Ausbildung in der Produktion und zeitgleicher Einsatz in der Produktion im Rahmen eines Minijobs)?


    3. Bestehen aus Ihrer Sicht Risiken im Rahmen von Betriebsprüfungen, wenn eine solche Gestaltung gewählt wird? 


    Für eine Einschätzung bzw. Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften wären wir Ihnen sehr dankbar. 


     

  • 02
    RE: Minijob für Auszubildende im gleichen Betrieb

    Guten Tag,
     
    mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei un bedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funkti onsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
     
    Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung Punkt 2.1.1 GEringfügigkeits-Richtlinien).
     
    Bei einem Minijob Ihrer Auszubildenen ist somit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gegeben. Für die Dauer der Berufsausbildung sind Art und Inhalt der Beschäftigung unerheblich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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