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  • 01
    Minijob Beamter bei gleichem Arbeitgeber

    Hallo zusammen,


    wir würden gerne einen Beamten zusätzlich als Minijobber beschäftigen ( Fachkräftemangel!).

    Es soll hier die gleiche Tätigkeit ausgeübt werden, jedoch der Minijob im Rahmen einer Personalgestellung.

    Der Beamte ist in der Kranken- und Pflegeversicherung privat versichert und zahlt keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt.

    Als Beschäftigter (Minijobber) werden in diesem Fall unseres Erachtens nur Beiträge zur Rentenversicherung als Arbeitgeber anfallen.

    Ist diese Konstellation möglich oder gibt es hier Probleme bezüglich der Betrachtung des Versicherungsverhältnisses ? Wenn ja, welche?


    Vielen Dank.

    Gruß

    Personalbüro


     

  • 02
    RE: Minijob Beamter bei gleichem Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    für Beamte ist grundsätzlich eine reguläre sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung oder auch eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstherrn möglich. Es ergeben sich allerdings einige Besonderheiten, die zu beachten sind. So darf beispielsweise die Nebentätigkeit nicht zu einer Entlastung im Hauptamt führen. Weiterhin gilt es, die entsprechenden landesgesetzlichen Voraussetzungen aus den Nebentätigkeitsverordnungen zu beachten.
     
    grundsätzlich gilt: für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Minijobber auch. Grundsätzlich fallen für alle Minijobber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an.
    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den für einen Minijob üblichen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Ist die Beamtin oder der Beamte privat krankenversichert, was sehr häufig der Fall ist, müssen Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zahlen. Das gilt übrigens – unabhängig ob Beamtin oder Beamter – auch für alle anderen Beschäftigten, die privat krankenversichert sind. Die Beamtin oder der Beamte selbst zahlen in jedem Fall niemals Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Minijob.
    Anders ist es in der Rentenversicherung. Hier gilt für den Minijob die sogenannte gesetzliche Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall zahlt nicht nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, sondern auch die Beamtin oder der Beamte einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes aus dem Nebenjob. In dem Minijob können sich Beamte, wie alle Arbeitnehmer, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
     
    In Ihrem besonderen Fall ist deshalb aus unserer Sicht im Vorfeld zu klären, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dafür spricht, dass dieselbe Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird. Einen minijob sehen wir in dieser Konstellation nicht.
     
    Verbindlich erhalten Sie eine Auskunft von der Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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