Hallo zusammen,
wie ist das wenn einem Minijobber monatlich immer 603 € ausgezahlt wurde und demnächst dann auf schwankendes Arbeitsentgelt umgestellt werden soll.
Ist das ohne Weiteres möglich?
Danke vorab.
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Hallo zusammen,
wie ist das wenn einem Minijobber monatlich immer 603 € ausgezahlt wurde und demnächst dann auf schwankendes Arbeitsentgelt umgestellt werden soll.
Ist das ohne Weiteres möglich?
Danke vorab.
Guten Tag,
Ihre Frage betrifft aus unserer Sicht sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde. Daher haben wir Ihre Anfrage zusätzlich in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geben wir zu Bedenken, dass Sie im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung das Beschäftigungsverhältnis/den Minijob beurteilen müssen. Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
Im Rahmen der Schätzung ist es zulässig, bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro zu unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und die damit zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 603 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
Für eine rechtsverbindliche Beurteilung wenden Sis sich bitte an die Minijobzentrale als zuständige Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Guten Tag,
anknüpfend an die sozialversicherungsrechtliche Beantwortung ist arbeitsrechtlich zusätzlich zu prüfen, was bislang arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Sind dem Mitarbeiter vertraglich ein festes Monatsentgelt von 603 EUR und ein bestimmter Arbeitsumfang zugesagt, kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres einseitig auf eine Bezahlung ausschließlich nach tatsächlich geleisteten Stunden umstellen. Hierfür wäre grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ist dagegen bereits eine Stundenvergütung mit variablem Arbeitsumfang vereinbart und wurden lediglich faktisch monatlich stets 603 EUR erreicht, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Schließlich ist bei einer Umstellung auf Stundenvergütung weiterhin insbesondere der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Dieser beträgt 2026 13,90 EUR je Zeitstunde.
Viele Grüße
Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht
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