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  • 01
    Minijiob und Werkstudententätigkeit - Anrechnung im Übergangsbereich

    Wir haben eine Mitarbeiterin (sie studiert), welche zunächst als Minijobberin bei uns beschäftigt war. Zusätzlich zu ihrer Tätigkeit bei uns hat sie eine weitere Tätigkeit als Minijobberin begonnen.


    Beide Tätigkeiten zusammen ergeben mehr als 603€, sodass wir die Mitarbeiterin bei uns als Werkstudentin umgemeldet haben.


    Nun stellt sich die Frage ob trotz der unterschiedlichen sozialversicherungsrechltlichen Beurteilung beide Jobs zusammengerechnet werden müssen oder ob bei der Werkstudentenätigkeit der Verdienst aus dem Minijob nicht mit berücksichtig werden muss?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Minijiob und Werkstudententätigkeit - Anrechnung im Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    übt ein Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und hat er bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere geringfügige Beschäftigungen, werden die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro dabei überschritten, besteht für beide Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht und es sind für alle Beschäftigungen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen. Bei Studenten ist zusätzlich das Werkstudentenprivileg zu prüfen. Sofern die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird, findet das Werkstudentenprinzip – für beide Minijobs – Anwendung. Sie und der weitere Arbeitgeber führen dann Rentenversicherungsbeiträge vom jeweiligen Arbeitsentgelt ab.
     
    Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen. Sofern also in Ihrem Fall das Entgelt unter 2000 EUR liegt, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Minijiob und Werkstudententätigkeit - Anrechnung im Übergangsbereich

    Guten Tag,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Wie ist es, wenn ein Werkstudent, Beitragsgruppe 0100, Personengruppe 106, mit einem Entgelt in Höhe von 400,00 € bei uns eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, Beitragsgruppe 6100, Personengruppe 109 und 170,00 bzw. 300,00 verdient?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 04
    RE: Minijiob und Werkstudententätigkeit - Anrechnung im Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    ein Student mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Minijobbereich (bis 603,00 Euro) darf nicht als Werkstudent angemeldet werden. Er ist als Minijobber bei der Minijobzentrale m it den Beitragsgruppen 6100 und der Personengruppe 109 anzumelden.
     
    Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die 603,00 Euro-Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 603 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603 Euro nicht übersteigen (maximal 7.236 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Tritt wie in Ihrem Fall ein zweiter Minijob zum ersten hinzu, ist für beide Beschäftigung eine neue vorausschauende Prognose durchzuführen, ob das regelmäßige Entgelt 603 Euro überschreitet. Ist dies der Fall, liegt in beiden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht vor. Hinsichtlich der Beitragsberechnung sind dann die Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen.
     
    Ggf. können aber auch beide Beschäftigungen als Werkstudent in der Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100 abgerechnet werden können, wenn die wöchentliche 20 Stunden-Grenze in der Addition der Arbeitszeiten beider Beschäftigungen nicht überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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