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  • 01
    Minderjähriger Minijobber

    Guten Tag!


    Ein minderjähriger Minijobber hat einen Arbeitsvertrag mit 25 Arbeitstagen im Jahr (30 Werktage, § 19 JArbSchG).

    2026 hat er 10 Urlaubstage genommen. Wie lege ich den Rest ordentlich ab?

    Er war vom 01.07. bis 14.10. beschäftigt.

    Wie viele Tage stehen ihm zu und wie ist zu runden?

    Sein Arbeitszeitmodell ist Montag bis Freitag je 2 Stunden.

    Zählt ein Urlaubstag dann mit 2 Stunden?


    Die Kündigung hat seine gesetzliche Vertreterin unterschrieben (so wie im Arbeitsvertrag, § 14, geregelt), reicht es, wenn ein Elternteil unterzeichnet?


    Für seine Zeit (01.07.–14.10.2026) haben wir Entwürfe für das Verzeichnis der Jugendlichen und die Gefährdungsbeurteilung. Müssen wir diese nach seinem Austritt noch anlegen? Wie lange bewahren wir seine Unterlagen auf (§ 50 JArbSchG)? Und sein ärztliches Attest geben wir ihm zurück (§ 41 JArbSchG) – dürfen wir eine Kopie behalten?

    Danke und viele Grüße!

     

  • 02
    RE: Minderjähriger Minijobber

    Guten Tag,


    zu Ihren Fragen wie folgt:


    1. Urlaubsanspruch bei Beschäftigung vom 01.07. bis 14.10.2026

    Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt waren, 25 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Über § 19 Abs. 4 JArbSchG gelten zudem die Teilurlaubsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes.


    Bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) entsprechen 25 Werktage einem Urlaubsanspruch von 21 Arbeitstagen pro Jahr.


    Da das Arbeitsverhältnis erst am 01.07.2026 begonnen hat und die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt wurde, entsteht lediglich ein Teilurlaubsanspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat. Für die Monate Juli, August und September ergeben sich somit 3/12 des Jahresurlaubs.


    Rechnung:


    21 Arbeitstage × 3/12 = 5,25 Arbeitstage


    Bruchteile von Urlaubstagen sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben. Da hier lediglich ein Bruchteil von 0,25 Tagen entsteht, erfolgt keine Aufrundung.

    Der gesetzlicher Urlaubsanspruch beträgt also 5 Tage. Wenn bereits 10 Urlaubstage gewährt wurden, wurde der gesetzliche Mindestanspruch somit bereits überschritten.


    2. Wie viele Stunden hat ein Urlaubstag?

    Bei einer Arbeitszeit von montags bis freitags konstant von jeweils 2 Stunden entspricht ein Urlaubstag einem regulären Arbeitstag. Daher ist ein Urlaubstag mit 2 Stunden Arbeitszeit zu vergüten.


    3. Kündigung durch die gesetzliche Vertreterin

    Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, genügt dessen Unterschrift. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen grundsätzlich beide gesetzlichen Vertreter handeln. In der Praxis wird allerdings häufig angenommen, dass ein Elternteil den anderen vertreten darf. Rechtssicher ist dies jedoch nur, wenn die Alleinsorge besteht, eine entsprechende Vertretungsmacht vorliegt oder der andere Elternteil die Kündigung bestätigt. Ggf. haben aber beide Elternteile den Arbeitsvertrag unterschrieben und damit die Klausel § 14, die möglicherweise regelt, dass auch ein Elternteil unterzeichnen kann? Dann läge ggf. eine Bevollmächtigung bereits vor.


    4. Verzeichnis der Jugendlichen und Gefährdungsbeurteilung nach Austritt

    Das Verzeichnis nach § 49 JArbSchG ist während der Beschäftigung zu führen. Bestand während der Beschäftigung eines Jugendlichen die Pflicht zur Führung, sollte die Dokumentation auch nachträglich vollständig vorhanden sein. Gleiches gilt für die erforderliche Gefährdungsbeurteilung, da diese Voraussetzung für die zulässige Beschäftigung Jugendlicher ist. Mit anderen Worten: Dass der Jugendliche inzwischen ausgeschieden ist, beseitigt nicht rückwirkend die Dokumentationspflichten für den Zeitraum der Beschäftigung.


    5. Aufbewahrungsfrist

    Die Verzeichnisse und die einschlägigen Unterlagen sind mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. § 50 Abs. 2 JArbSchG enthält insoweit eine ausdrückliche Aufbewahrungspflicht.


    6. Ärztliche Bescheinigung nach § 32 ff. JArbSchG

    Die ärztliche Erstuntersuchungsbescheinigung wird dem Arbeitgeber lediglich zum Nachweis der Beschäftigungsvoraussetzungen vorgelegt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Original dem Jugendlichen zurückzugeben. Gegen die Aufbewahrung einer Kopie bestehen regelmäßig keine Bedenken, soweit dies zur Dokumentation und Nachweis der rechtmäßigen Beschäftigung noch erforderlich ist und die Kopie gelöscht wird, wenn kein Interesse an einer Aufbewahrung besteht.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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