Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Meldungen

    Liebes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zu Meldungen. Unsere Arbeitnehmerin ist seit 01.05.2020 in unserem Unternehmen beschäftigt. Von 2023 bis 03.03.2025 war sie in Elternzeit und ab 01.Juli 2025 bezog Sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.2025 beendet (aber weiterhin AU). Die entsprechende Unterbrechungsmeldung 2023 wurde bereits damals erstellt. Nach einem Gerichtsvergleich müssen wir noch eine Vergütung für jeweils 07/ und 08/2025 über 1200 Euro Brutto zahlen. Ist hier eine Abmeldung vom 04.03.2025 bis 31.08.2025 mit dem Kennzeichen 1 Gleitzone und Entgelt korrekt? ( ab Juli erhielt die Beschäftigte ja Krankengeld und bekäme doppelte Zahlungen) Oder ist die Zahlung beitragsfrei und eine Abmeldung mit Entgelt 0 zu erstellen. Ich bitte um eine kurze Rückmeldung mit Angabe der korrrekten Meldungen.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Meldungen

    Sehr geehrter Herr Schneider,

    sofern Ihre Mitarbeiterin ab dem 01.07.2025 Krankengeld bezogen hat, ist eine Unterbrechungsmeldung zum 30.06.2025 zu erstellen. Die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung ist dann erforderlich, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unterbrochen wird und wie in Ihrem Fall Krankengeld in Anspruch genommen wird.
     
    Eine Abmeldung hat zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.08.2025 zu erfolgen.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Kenntnis des Gerichtsurteils in Ihrem Fall keine rechtsverbindliche Aussage zu Ihrer Frage nach der Beitragspflicht treffen können. Daher empfehlen wir Ihnen, insbesondere wie mit Krankengeldzeiträumen umzugehen ist, für die rückwirkend (teilweise) ein Entgeltanspruch vom Gericht zugebilligt wurde, eine entsprechende beitragsrechtliche Beurteilung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.

    Gerne geben wir Ihnen folgende grundsätzliche Information:
    Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlung von Arbeitslohn sowie Urlaubsabgeltungen) sind als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Sofern es sich in Ihrem Fall um eine Gehaltsnachzahlung handelt, ist diese beitragspflichtig, so dass es zu keiner Abmeldung mit einem Entgelt von 0 EUR kommen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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