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  • 01
    Meldung bei rückwirkender Änderung der Rentenart

    Eine Beschäftigte erhält seit längerem eine (immer wieder neu befristete) volle Erwerbsminderungsrente. Nun hat sie am 13.08.2026 mitgeteilt, dass sie rückwirkend ab 01.04.2026 eine Rente für schwerbehinderte Menschen erhält. Dies stellt keine arbeitsvertragauflösende Bedingung unseres Tarifvertrages dar. Für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wollen wir daher einen Aufhebungsvertrag schließen. Unklar ist uns nun, wie die Zeit vom 01.04.2026 bis 13.08.2026 melderechtlich zu beurteilen ist. Die Unterbrechungsmeldung wurde bereits vor Jahren ausgelöst. Wird durch die rückwirkende Änderung der Rentenart eine Meldung ab April nötig (und wenn ja, welche) oder Erfolgt auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 13.08.2026 keine fallspezifisch besondere Meldung?

    Über eine klärende Antwort zu den erforderlichen Meldungen in 2026 würde ich mich sehr freuen und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Meldung bei rückwirkender Änderung der Rentenart

    Hallo Mustermann,
     
    da Ihre Fallschilderung für uns nicht nachvollziehbar ist, gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
     
    Wird rückwirkend (hier: 01.04.2026) eine Altersvollrente für schwerbehinderte Menschen bezogen, ist für die betreffende Person - solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist – eine Meldung wegen des Beitragsgruppenwechsels mit dem Personengruppenschlüssel „120“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „3111“ zu übermitteln.
     
    Sofern das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt arbeitsrechtlich beendet wird, ist dieses mit dem Grund der Abgabe „30“ abzumelden.
     
    Eine verbindliche Antwort zu den im Kalenderjahr 2026 zu erstellenden Meldungen kann nur von der zuständigen Krankenkasse erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  

  • 03
    RE: Meldung bei rückwirkender Änderung der Rentenart

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe mich an die zuständige Krankenkasse gewandt und die Auskunft erhalten, dass durch die Abmeldung (Unterbrechungsmeldung) im Rahmen der vollen Erwerbsminderungsrente dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits vor Jahren endete. Damit sind laut Aussage der zuständigen Krankenkasse keine Meldungen durch den Wechsel der Rentenart zu erstellen, da kein sv-rechtliches Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Den arbeitsrechtlichen Aspekt habe ich als Frage an die Arbeitsrechts-Experten im entsprechenden Forum gestellt.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 04
    RE: Meldung bei rückwirkender Änderung der Rentenart

    Hallo Mustermann,
     
    da nach Ihren ergänzenden Angaben das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Jahren sozialversicherungsrechtlich beendet wurde, hat die nun rückwirkende Umstellung auf eine Altersvollrente für schwerbehinderte Menschen eine Auswirkungen auf das Meldewesen.
     
    Demzufolge stimmen wir der Aussage der Krankenkasse zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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