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  • 01
    Meldegrund 34 - Ende einer Zeit nach § 7 SGB

    Hallo Expertenteam, wir haben folgenden Fall:

    - Mitarbeiter ist seit 2024 außerhalb der Entgeltfortzahlung und bezieht Krankengeld

    - In 2025 sind im Juni, Juli und November Sonderzahlungen vergütet worden - ohne Beitragsermittlung, da keine SV Tage

    - Rückwirkend wird die EU Rente bewilligt zum 01.05.2025

    - Für die Zeit 27.09.-26.10.2025 muss eine Meldung mit Grund 34 erstellt werden

    - Für diesen Monat ermittelt unser Programm 30 SV Tage und die Sonderzahlungen werden nachträglich verbeitragt.

    Unsere Frage: Ist dies korrekt, dass bei dem Grund 34 SV Tage anfallen und somit auch Beiträge entstehen können.

     

  • 02
    RE: Meldegrund 34 - Ende einer Zeit nach § 7 SGB

    Guten Tag,
     
    bei der Abmeldung des ausgesteuerten Mitarbeiters ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis auch nach dem Ende des Krankengeldbezuges fortbesteht.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
    Besonders zu beachten sind Sachverhalte, in denen die Arbeitnehmer im Kalenderjahr der Auszahlung bzw. der beitragsrechtlichen Zuordnung einer Einmalzahlung aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung
    zunächst beitragsfrei sind und nach dem Ende des Bezugs der Entgeltersatzleistung ihre Beschäftigung ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar wieder aufnehmen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Konstellationen, in denen
    eine zeitlich befristete Erwerbsminderung festgestellt wurde. Hierbei gilt, dass in diesen Fällen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegt (gegebenenfalls auch nur teilweise).
    Im betreffenden Kalenderjahr sind nach dem Ende der Entgeltersatzleistung aufgrund der Beschäftigungsfiktion Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorhanden, mit der Folge, dass diese bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und somit für eine
    Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen sind.
     
    Laut Ihrem Sachverhalt wurde die Abmeldung mit Grund „34“ für den Zeitraum 27.09.-26.10.2025 erstellt. Für diesen Zeitraum sind SV-Tage zu bilden.
     
    Insofern können wir bestätigen, dass Ihr Lohnprogramm zu Recht SV-Tage ermittelt und im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge aus der Einmalzahlung November 2025 ermittelt wurden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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