Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin nimmt nach Ende der gesetzlichen Elternzeit die tarifliche Familienphase (= unbezahlter Urlaub) von sechs Monaten in Anspruch. Während der Familienphase arbeitet die Mitarbeiterin zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Während der Familienphase bekommt die Mitarbeiter von uns keine Vergütung.


    Hierzu haben wir folgende Frage:

    Haben wir während der zeitweisen Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber die Mitarbeiterin als "Mehrfachbeschäftigte" zu verschlüsseln, obwohl die Mitarbeiterin keine Vergütung von uns erhält?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,


    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Nach Ablauf eines Monats ohne Entgelt ist die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zu beenden.


    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist deshalb nach einem Monat unbezahlten Urlaub eine Abmeldung mit Grund “34“ zu erstellen. Sozialversicherungsrechtlich endet das Beschäftigungsverhältnis somit zu diesem Zeitpunkt.


    Eine Kennzeichnung als „Mehrfachbeschäftigte“ ist mit dem 7. SGB IV Änderungsgesetz im DEÜV-Meldeverfahren seit dem 01.01.2022 entfallen und somit nicht mehr erforderlich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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