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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung: nachgelagerter elektronischer Meldedialog zw. EInzugsstelle(n) und Arbeitgebern bei PKV

    Wir rechnen einen mehr als geringfügig entlohnten Arbeitnehmer ab, der noch bei zwei weiteren Arbeitgebern sv-pflichtig beschäftigt sein soll und in Summe mit seinen Arbeitsentgelten oberhalb der BBG verdient. Der MA ist langjährig privat krankenversichert – eine letzte gesetzliche Krankenkasse gibt es nicht bzw. konnte nicht ermittelt werden.


    Da jeder Arbeitgeber zwecks Abführung von SV-Beiträgen für die übrigen SV-Zweige (RV+AV) eine Einzugsstelle frei wählen kann, stellt sich uns die Frage, wie in der Praxis sichergestellt wird, dass der Sachverhalt der Mehrfachbeschäftigung von der/den Einzugsstelle(n) erkannt wird und dort von Amts wegen eine Prüfung nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 SGB IV tatsächlich angestoßen wird? Denn wenn jeder Arbeitgeber eine andere Einzugsstelle für die Beitragsabführung gewählt hat, dann werden unter Umständen die Jahresmeldungen an drei verschiedene Krankenkassen übermittelt. Die jeweilige Krankenkasse würde die BBG-Überschreitung infolge der Mehrfachbeschäftigung nicht erkennen und auch keine GKV-Monatsmeldungen bei den betroffenen Arbeitgebern anfordern, wodurch im Ergebnis gesamthaft zu hohe SV-Beiträge (oberhalb der BBG) abgeführt werden würden.


    Gibt es für solche Fallkonstellationen in der Praxis eine Lösung?

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung: nachgelagerter elektronischer Meldedialog zw. EInzugsstelle(n) und Arbeitgebern bei PKV

    Guten Tag,
     
    wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
     
    Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen. Hierbei sind die Brutto-Entgelte im Sinne der Sozialversicherung aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen jeweils aus demselben Abrechnungsmonat relevant.
     
    Sie haben die Wahl, ob Sie die Nebenverdienste direkt in die laufende Abrechnung mit einfließen lassen oder das nachgelagerte Verfahren zum Qualifizierten Meldedialog nutzen.
     
    Bei einer laufenden Abrechnung sind auch die aktuellen Nebenverdienste im Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen.
     
    Im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs rechnen Sie zunächst das Gehalt ohne Berücksichtigung von anderen Beschäftigungen ab. Dann prüfen die Einzugsstellen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen (also im Nachhinein), ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
     
    Die Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Nachdem alle Meldungen von allen beteiligten Arbeitgebern vorliegen, erhält jeder Arbeitgeber das maschinelle Prüfergebnis zurück. Auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse hat der Arbeitgeber dann eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen.
     
    Damit der qualifizierte Meldedialog funktionieren kann, ist es notwendig, dass alle drei Arbeitgeber die (Jahres-)meldungen an eine Einzugsstelle melden. Hier empfehlen wir den Arbeitnehmer ins „Boot“ zu holen, damit die korrekte Beitragsabführung auch in seinem Sinne erfolgen kann. Nach § 28 o SGB IV hat der Beschäftigtte Auskunfts- und Vorlagepflichten soweit diese erforderlich sind, die korrekten Beiträge zu ermitteln. Sinnvoll wäre es zu erfragen, zu welcher Einzugsstelle für die zuerst aufgenommene Beschäftigung die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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