Wir rechnen einen mehr als geringfügig entlohnten Arbeitnehmer ab, der noch bei zwei weiteren Arbeitgebern sv-pflichtig beschäftigt sein soll und in Summe mit seinen Arbeitsentgelten oberhalb der BBG verdient. Der MA ist langjährig privat krankenversichert – eine letzte gesetzliche Krankenkasse gibt es nicht bzw. konnte nicht ermittelt werden.
Da jeder Arbeitgeber zwecks Abführung von SV-Beiträgen für die übrigen SV-Zweige (RV+AV) eine Einzugsstelle frei wählen kann, stellt sich uns die Frage, wie in der Praxis sichergestellt wird, dass der Sachverhalt der Mehrfachbeschäftigung von der/den Einzugsstelle(n) erkannt wird und dort von Amts wegen eine Prüfung nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 SGB IV tatsächlich angestoßen wird? Denn wenn jeder Arbeitgeber eine andere Einzugsstelle für die Beitragsabführung gewählt hat, dann werden unter Umständen die Jahresmeldungen an drei verschiedene Krankenkassen übermittelt. Die jeweilige Krankenkasse würde die BBG-Überschreitung infolge der Mehrfachbeschäftigung nicht erkennen und auch keine GKV-Monatsmeldungen bei den betroffenen Arbeitgebern anfordern, wodurch im Ergebnis gesamthaft zu hohe SV-Beiträge (oberhalb der BBG) abgeführt werden würden.
Gibt es für solche Fallkonstellationen in der Praxis eine Lösung?