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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen a) über BBG b) im ÜB

    a) Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen über BBG


    Wie ist die Vorgehensweise, wenn ein Beschäftigter mehrere Tätigkeiten ausübt und voraussichtlich mit dem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?


    Wir würden als Arbeitgeber im Abrechnungsprogramm ein Merkmal für Mehrfachbeschäftigung setzen und erst einmal "Beitragsbemessung ohne fremdes SV-Entgelt" wählen. Danach müsste doch die entsprechende Krankenkasse über GKV Monatsmeldung die Einkommen aller Arbeitgeber abrufen und später nach vorgenommener Prüfung die korrekten Werte elektronisch zurückmelden. Ist das korrekt?


    b) Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen im Übergangsbereich

    Läuft das hier analog oder wird vorn vorneherein die Anteilmethode angewandt und das fremde SV-Entgelt sofort berücksichtigt? Wird hier auch eine Prüfung durch die Krankenkasse vorgenommen?








     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen a) über BBG b) im ÜB

    Hallo Herr Stefan L.,


    der von Ihnen unter „a) Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen über BBG“ beschriebenen Vorgehensweise stimmen wir zu.


    Bei Fällen wie von Ihnen unter „b) Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen im Übergangsbereich“ beschrieben, sind dagegen bei Beginn alle relevanten Entgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Hierbei ist der betroffene Mitarbeiter verpflichtet, den beteiligten Arbeitgebern die dementsprechenden Angaben für eine korrekte Beitragsentrichtung mitzuteilen. Eine Prüfung durch die Krankenkassen erfolgt grundsätzlich nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen a) über BBG b) im ÜB

    Zu a) In welchem Zeitraum erfolgt die Rückmeldung der Krankenkasse?

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigung mit Gesamteinkommen a) über BBG b) im ÜB

    Hallo Herr Stefan L.,


    im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 18.03.2026 ist unter dem Punkt „1.1.5 GKV-Monatsmeldung“ folgendes hinterlegt:


    „Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). ….Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit…. . Die 2-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, sofern alle für den zu beurteilenden Zeitraum notwendigen GKV-Monatsmeldungen vorliegen.“


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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