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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung Altersteilzeit TV-ATZ

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    darf während der Arbeitsphase oder der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, und wird das daraus erzielte Einkommen auf den Aufstockungsbetrag angerechnet?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung Altersteilzeit TV-ATZ

    Guten Tag,
     
    während der Freistellungsphase im Blockmodell darf grundsätzlich keine Arbeit für denselben Arbeitgeber geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 603,00 Euro im Monat beträgt. In diesen Fällen wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, welches zwangsläufig zur Beendigung des SV-rechtlichen Altersteilzeitmodells führt.

    In besonders begründeten Einzelfällen ist es aber möglich, dass aktive Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase für einen begrenzten Zeitraum im geringfügigen Umfang fortzuführen. Allerdings muss hier ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass vorliegen. Der ist z. B. gegeben, wenn ein Nachfolger eingearbeitet werden muss oder eine projektbezogene Arbeit, die in der Arbeitsphase begonnen wurde aber noch nicht abgeschlossen werden konnte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet im konkreten Einzelfall der zuständige Rentenversicherungsträger (in Förderfällen die jeweilige Agentur für Arbeit).
    Eine Dauerarbeitsleistung ist demnach ausgeschlossen. Wird eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ausgeübt, liegt keine Altersteilzeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.

    Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeiten unschädlich. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung/-tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird. Es sind jedoch die Bestimmungen zu Nebentätigkeiten des Altersteilzeitvertrages oder auch der Tarifverträge zu berücksichtigen.
     
    Das Arbeitsentgelt aus einer Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist unschädlich für den Aufstockungsbetrag.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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