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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Hallo zusammen,

    wir haben einen Arbeitnehmer in 3 verschiedenen Firmen ( alle drei Firmen werden von uns betreut, daher haben wir hier komplette Dateneinsicht).

    Er ist Privatversichert und hat eine Befreiung in der RV, die Befreiung gilt nur für den Arbeitgeber A.


    Arbeitgeber A Monatliche Entgelt 9.000€

    Personengruppe: 101 Beitragsschlüssel: 0011


    Arbeitgeber B Monatliches Entgelt 1.200€

    Personengruppe: 900 Beitragsschlüssel : 0000


    Arbeitgeber C Monatliches Entgelt 500

    Personengruppe: 900 Beitragsschlüssel : 0000


    Unsere Frage: Welche Personengruppen und Beitragsschlüssel wären in den jeweiligen Firmen richtig anzuwenden.

    Wäre es auch möglich die Beschäftigung beim Arbeitgeber C als Minijob abzuwickeln?

    Müssen wir eine anteilige Beitragsberechnung (BBG-Überschreiter) in den einzelnen Firmen durchführen.


    Vielen Dank schon einmal für Ihre Mühe


     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Hallo BeLi,

    aufgrund Ihrer Angaben sind - unabhängig von der internen Schlüsselung im jeweiligen Abrechnungsprogramm - nach unserer Einschätzung die Beschäftigungen wie folgt zu schlüsseln:

    Arbeitgeber A Monatliches Entgelt 9.000 €
    Personengruppenschlüssel: 101
    Beitragsgruppenschlüssel: 0010      
     
    Arbeitgeber B Monatliches Entgelt 1.200 €
     
    Personengruppenschlüssel: 101
    Beitragsgruppenschlüssel: 0110
     
    Arbeitgeber C Monatliches Entgelt 500 €
     
    Personengruppenschlüssel: 109
    Beitragsgruppenschlüssel: 0100 bzw. 0500 sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wurde. Diese geringfügig entlohnte Beschäftigung wird über die Minijobzentrale abgerechnet.

    Die beiden dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden in der Arbeitslosenversicherung anteilig abgerechnet.

    Weitergehende Informationen zur Ermittlung des jeweiligen Beitragszuschusses sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung können Sie den gemeinsamen Grundsätzen zur „Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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