Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter mit Hauptwohnsitz und Hauptarbeitgeber in Tschechien

    Hallo,


    ich habe folgende Problem bzw. Anliegen:


    Vorab: Ich arbeite in der Bezügestelle.


    Zum 15.09.2026 wurde eine Lehrkraft mit 6,33 Wochenstunden befristet bis 31.08.2027 eingestellt. Die Lehrkraft hat jedoch ihre Hauptbeschäftigung und ihren Hauptwohnsitz in Tschechien. Sie hat auch noch nie in Deutschland gearbeitet und keine SV-Nummer außer der tschechischen.


    Nun stellt sich mir die Frage, wie ich hier richtig vorgehe bzw. welche Stellen ich für die verbindlichen Auskünfte kontaktieren kann.


    - Die DRV habe ich bereist kontaktiert, hier wurde ich an die DVKA verwiesen.

    - Die DVKA hat mir mitgeteilt, dass sie erst tätig werden, wenn die tschechische SV auf sie zukommt.

    - Die Lehrkraft habe ich gebeten, sich mit seiner dortigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, damit diese erste Schritte einleiten können bzw. auch wissen, dass das Recht des Wohnorts gilt aber von dort kommt erstmal nichts zurück

    - Das Servicecenter der AOK hat mich verwiesen, dass ich bei grenznahen Abrechnungsstellen nachfragen soll, wie diese in so einem Fall vorgegangen sind.

    - Die meisten grenznahen Abrechnungsstellen schließen eine Konstellation wie o.g. prinzipiell aufgrund der rechtlichen Thematik aus, ich habe zwei Abrechnungsstellen gefunden, die sowas ähnliches hatten, jedoch mit Österreich, dabei hat sich jedoch herauskristallisiert, dass es da trotzdem anders läuft.

    - Eine grenznahe Abrechnungsstelle hat die Beschäftigung innerhalb einer Woche aufgelöst, da im Raum stand, dass man bei einer derartigen Beschäftigung auch Prüfern der tschechischen SV zum Prüfen Zugriff erteilen muss oder mindestens einen tschechischen Steuerberater einbinden muss.


    - Fakt ist, dass es die VO 987/2009 und die VO 883/2004 nicht hergeben, einfach zu sagen, dass die Lehrkraft sich bei einer dt. Krankenversicherung anmelden soll.


    Deshalb möchte ich nun gerne mein Glück hier versuchen: hat jemand vielleicht schon mal so einen Fall gehabt, kann mir den "richtigen" Ablauf sagen.

    Eine A1-Bescheinigung kommt ja wohl auch nicht in Frage, da es sich hier um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis handelt, welches nichts mit der Hauptbeschäftigung in Tschechien zu tun hat.


    Das Einzige, was bislang klar ist, ist die steuerliche Behandlung in Form der Beschränkten Steuerpflicht, wobei auch hier eine Steuer-ID beantragt werden muss, aber das sollte im Vergleich zum anderen Problem machbar sein.


    Vielleicht hat hier jemand Erfahrungswerte, Tipps oder einen Rat für mich.

    Über Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.


    Grüße

    Stephanie

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter mit Hauptwohnsitz und Hauptarbeitgeber in Tschechien

    Hallo Frau Maier,


    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.


    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir zu den einzelnen Aussagen der von Ihnen kontaktierten Institutionen und deren Bewertung des Sachverhalts keine weitere Stellungnahme abgeben können.


    In dem von Ihnen geschilderten Fall gilt nach unserer Einschätzung grundsätzlich folgendes:


    Für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr EU-Mitgliedsstaaten ausüben, gelten einheitlich die Vorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats.


    Zu den „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen“ gehören beispielsweise Arbeitnehmer, die neben einer Beschäftigung in Tschechien für einen anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) arbeiten.


    Für einen solchen Arbeitnehmer gelten stets die tschechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn er in Tschechien wohnt und dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist immer dann der Fall, wenn er 25% oder mehr seiner Arbeitszeit in Tschechien tätig ist.


    Sofern vom zuständiger tschechischen Träger festgestellt wurde, dass die dortigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist die jeweils beschäftigte Person entsprechend zu melden und ggf. Beiträge abzuführen. Weitergehende Auskünfte hierzu erhalten Sie vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Tschechien.


    Die Tatsache, dass hier die ausländischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, wäre durch die Vorlage einer A1-Bescheinigung aus dem Heimatstaat nachzuweisen und den Entgeltunterlagen beizufügen.


    Aus unserer Sicht sollte die betroffene Mitarbeiterin bezüglich der Klärung und ggf. der Ausstellung einer A1-Bescheinigung nochmals zeitnah Kontakt mit ihrer tschechischen Krankenkasse aufnehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.