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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Masterand und Werkstudent

    Guten Tag,

    wir haben ab 01.10.26 eine Person die eine Masterarbeit im Betrieb über 6 Monate erstellen will. Die Voraussetzungen dafür sind uns bekannt. Jetzt wurde uns folgender Vorschlag unterbreitet:


    Der kombinierte Vertrag (Werkstudent + Abschlussarbeit)

    Bei dieser Option teilen Sie Ihre Zeit auf. Sie unterzeichnen einen Vertrag, um in Teilzeit für das Unternehmen (als Werkstudent) zu arbeiten und dort reguläre tägliche Aufgaben zu erledigen, und nutzen den Rest Ihrer Zeit, um Ihre Abschlussarbeit zu schreiben.

    • Schwerpunkt & Arbeitsaufwand: In der Regel arbeitest du bis zu 20 Stunden pro Woche und übernimmst dabei die üblichen Aufgaben eines Mitarbeiters (z. B. Programmierung, Projektmanagement, Unterstützung des Teams). Der Rest der Woche steht dir theoretisch zur Verfügung, um an deiner Abschlussarbeit zu arbeiten.

    • Vergütung: Für die Stunden als Werkstudent bist du als Arbeitnehmer angestellt und musst mindestens den deutschen Mindestlohn erhalten (der im Jahr 2026 bei 13,90 € pro Stunde liegt). Der Teil Ihrer Zeit, den Sie für die Abschlussarbeit aufwenden, ist möglicherweise unbezahlt, oder Sie erhalten zusätzlich zu Ihrem Stundenlohn ein kleines Stipendium. Mit dieser Option verdienen Sie in der Regel mehr Geld.

    • Steuern & Versicherungen: Es gilt das Werkstudentenprivileg. Sie sind von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, müssen jedoch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen (9,3 % werden von Ihrem Bruttolohn abgezogen).


    Von so einer Kombination habe ich noch nie gehört, das ist so doch nicht möglich oder?

    Wie soll hier der Status als Arbeitnehmer vom Masteranden getrennt werden?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Masterand und Werkstudent

    Hallo Herr Vecek,


    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z. B. Masterarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht.


    Wird neben der Erstellung der Masterarbeit im selben Unternehmen eine darüberhinausgehende Tätigkeit ausgeübt und beide Tätigkeiten sind vertraglich und organisatorisch „strikt“ voneinander getrennt, kann ein Studierender grundsätzlich zusätzlich im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abgerechnet werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Masterand und Werkstudent

    Guten Tag,


    müssen dann die Personen die ausschließlich zur Masterarbeit im Betrieb sind und Entgelt bekommen überhaupt zur DEÜV angemeldet werden? vermutlich nicht, da neben den Beiträgen auch keine Zahlungen zur Umlage und BG zu leisten sind, oder?

  • 04
    RE: Masterand und Werkstudent

    Hallo Herr Vecek,


    für Personen, die ihre Abschlussarbeit (Bachelor oder Master) in einem Betrieb anfertigen, sind weder Meldungen zu erstellen noch Beiträge (auch keine Umlagen) abzuführen. Da es sich bei diesem Personenkreis auch nicht um Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung handelt, sind auch keine Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen.


    Somit bestätigen wir Ihre Vermutung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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