Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen in unserem Unternehmen "Grenzgänger" mit Wohnort in Frankreich. Die Grenzgängerbescheinigungen liegen uns vorher. Für die Besteuerung in Frankreich stellen wir den Mitarbeitern für jedes Jahr eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Bisher haben wir den Bruttoarbeitslohn in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Nun kam die Frage auf, ob dies richtig ist oder ob der Bruttolohn eher in Zeile 16 (Steuefreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen) eingetragen werden müsste.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.