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  • 01
    Lohnsteuerbescheinigung bei Grenzgänger

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen in unserem Unternehmen "Grenzgänger" mit Wohnort in Frankreich. Die Grenzgängerbescheinigungen liegen uns vorher. Für die Besteuerung in Frankreich stellen wir den Mitarbeitern für jedes Jahr eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Bisher haben wir den Bruttoarbeitslohn in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Nun kam die Frage auf, ob dies richtig ist oder ob der Bruttolohn eher in Zeile 16 (Steuefreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen) eingetragen werden müsste.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Lohnsteuerbescheinigung bei Grenzgänger

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Sterbegeld ist grundsätzlich steuerpflichtig und bleibt nur dann (ausnahmsweise) nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn es wegen Hilfsbedürftigkeit der Hinterbliebenen (also nicht generell) ausgezahlt wird (BFH-Urteil vom 19.4.21, Az. VI R 8/19).

    Für die Frage zum Tätigkeitsschlüssel dürfen wir auf die Fachexperten SV verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Lohnsteuerbescheinigung bei Grenzgänger

    Hallo zusammen,

    hier ist wohl etwas schief gegangen. Die Antwort passt nicht zur Frage :-)

    Könnten Sie bitte nochmal prüfen?

    Vielen Dank.

     

  • 04
    RE: Lohnsteuerbescheinigung bei Grenzgänger

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir bitten, das Versehen zu entschuldigen.


    Tatsächlich ist der steuerfreie Arbeitslohn nach DBA (nur) in Zeile 16a einzutragen.


    Weitere Vorgaben für die Lohnsteuerbescheinigung, ihre Übersendung an die deutschen Finanzbehörden und zusätzliche Dokumentationspflichten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30.03.2017 (IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001: 001 BStBl 2017 I S. 753).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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