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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnoptimierung

    Ich bitte um Mitteilung, ob folgende Lohnoptimierungen möglich sind und wie die Zahlungen sv-rechtlich zu beurteilen sind.

    50,00 Euro Sachbezug - SV frei

    15,00 Euro Internet - SV frei - St P25

    20,00 Euro Handy - SV frei

    21,00 Euro Werbung - keine Lohnart

    bis zu 92,04 Euro mtl. Essensmarken mit CleverLunch App (digitale Marke) - AG St P25 und damit AN SV frei und St frei

    Vielen Dank.

    M.f.G.

    MOW

  • 02
    RE: Lohnoptimierung

    Hallo MOW,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     
     

  • 03
    RE: Lohnoptimierung

    Hallo MOW,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Bei Sachbezügen, für die es keinen amtlichen Sachbezugswert gibt, gilt die Freigrenze von 50,00 €. Sie sind grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Wert monatlich die Freigrenze nicht übersteigt und der Steuerfreiheit unterliegt.
     
    Die monatliche Freigrenze kann dabei für mehrere verschiedene Sachbezüge nebeneinander im selben Kalendermonat genutzt werden, wenn insgesamt die 50,00 €-Freigrenze nicht überschritten wird. Sofern die 50,00 €-Freigrenze monatlich überschritten wird (und sei es auch nur um einen Cent), ist der gesamte Wert des Sachbezugs beitragspflichtig und nicht nur der über die Freigrenze hinausgehende Betrag.
     
    Darüber hinaus zählen auch Sachbezüge, wie die Überlassung betrieblicher IT-Geräte durch den Arbeitgeber wie beispielsweise Smartphones zur privaten Nutzung durch den Beschäftigten.
     
    Bei privater Internetnutzung des Arbeitnehmers liegt Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV) vor, sofern eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht.
     
    Analog ist bei Essensmarken - auch in digitaler Form - zu verfahren.
     
    Da wir Ihre Bezeichnung „21,00 Euro Werbung - keine Lohnart“ nicht nachvollziehen können, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Aufgrund der Komplexität der Regelungen einzelner Entgeltbestandteile empfehlen wir Ihnen, ggf. zunächst das zuständige Finanzamt und die jeweils betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um von diesen eine steuerrechtliche und dann eine beitragsrechtliche Klärung herbeiführen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Lohnoptimierung

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Die Mitarbeiterin ist bei der AOK versichert.

    Nach Rücksprache bei der DRV wurde mir geraten, mich an die zuständige Krankenkasse zu wenden, da diese die Beurteilung der Bezüge in der SV vornimmt. Dies habe ich mit meiner Anfrage im Expertenforum gemacht.

    Die Internetnutzung wird pauschal mit 25 % besteuert und sollte damit sv-frei sein.

    Bei dem Handy handelt es sich um ein privates Handy, dass der Arbeitgeber bezuschusst. Lt. Lohnoptimierer kann er dies mit 20,00 Euro pro Monat und dann ist der Zuschuss sv-frei. Die Werbung ist auf dem privaten PKW der Mitarbeiterin angebracht und hierfür bekommt sie monatlich 21,00 Euro.

    Diese 4 Beträge - 50,00 Euro Sachbezug, 15,00 Euro Internet, 20,00 Euro Handy und 21,00 Euro Werbung, werden der AOK-Versicherten monatlich auf eine sog. Givve-Card mit 106,00 Euro aufgeladen und sie kann mit dieser Karte, ähnlich einer Bankkarte, bezahlen.

    Da es sich um eine Versicherte der AOK handelt, bitte ich um Klärung des Sachverhalts und Darlegung der sv-rechtlichen Beurteilung.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Monika Wimmer

     

  • 05
    RE: Lohnoptimierung

    Hallo Frau Wimmer,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine "beitragsrechtliche Beurteilung" kann nur durch die zuständige Krankenkasse (hier die zuständige „AOK vor Ort“ ) der betroffenen Person erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass auch bei Nutzung der “Givve-Card“ vordergründig die steuerrechtlichen Bewertung Auswirkungen auf das Beitragsrecht in der Sozialversicherung hat, bitten wir um Verständnis, dass wir zu den in unserer ersten Antwort getroffenen Aussagen darüber hinaus keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, empfehlen wir hier nach der steuerrechtlichen Bewertung durch das zuständige Finanzamt eine beitragsrechtliche Klärung durch die zuständige AOK zu veranlassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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