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  • 01
    Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    folgender Fall:

    AN erlitt einen Arbeitsunfall. Er verletzte sich an der Hand. Während der Arbeitsunfähigkeit zog er sich bei einem Fußballspiel eine Verletzung am Bein zu.

    Diese Verletzung am Bein zieht eine längerfristige Krankheit (incl. späterer OP) nach sich.

    Wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlungspflicht? Ist diese für die neue Verletzung generell gegeben? Der AN hätte ja grundsätzlich während der Krankschreibung nicht Fußball spielen sollen. Handelt es sich bei der Sportverletzung um eine Erstbescheinigung oder läuft der ursprüngliche Arbeitsunfall weiter?


    Vielen Dank vorab.

     

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In der von Ihnen geschilderten Konstellation wird für die Verletzung am Bein keine weitere Entgeltfortzahlung geschuldet. Dies gilt jedenfalls für die Arbeitsunfähigkeit vor einer späteren Operation.


    Tritt während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (hier die Handverletzung) eine weitere Krankheit ein (hier die Beinverletzung), wird für die zweite Erkrankung kein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum ausgelöst. Die Entgeltfortzahlung wird nur einmalig für sechs Wochen geschuldet.


    Schöpft der Arbeitnehmer während dieser ersten Krankheitsepoche die sechswöchige Entgeltfortzahlung aus, kommt es für die Frage der Entgeltfortzahlung bei der späteren OP auf die konkreten Modalitäten des Einzelfalls an. Eine weitere Entgeltfortzahlung ist nicht geschuldet, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zu der OP fortbesteht. Auch hier würden dann wiederum die vorstehend dargestellten Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls gelten. Ist der Arbeitnehmer vor der OP zunächst arbeitsfähig, könnte ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum ausgelöst werden, wenn zwischen dem Ende der ersten Krankheitsepoche und dem Beginn der zweiten Krankheitsepoche (anlässlich der OP) sechs Monate liegen oder zwischen Beginn der ersten Krankheitsepoche und Beginn der zweiten Krankheitsepoche mindestens zwölf Monate liegen.


    Richtig ist, dass Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der unverschuldete Eintritt der Krankheit ist. Das Fußballspielen „an sich“ ist nicht verschuldet. Über ein Verschulden könnte nur nachgedacht werden, wenn anlässlich der Handverletzung vom behandelnden Arzt das Fußballspielen untersagt war.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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