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  • 01
    Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsbeginn

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter hat zum 1.9. eine Beschäftigung bei uns begonnen.

    Bekanntlich gibts in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keine LFZ durch den Arbeitgeber.

    Nun hat uns er Mitarbeiter für den Zeitraum 21.9. bis in den Oktober hinein eine AU eingereicht.

    Ab wann müssten wir hier nun eine Entgeltfortzahlung leisten?


    Gilt "die ersten 4 Wochen" wirklich für die ersten 28 Tage des Arbeitsverhältnisses, LFZ somit ab 29.9. ff?

    Oder ist hier anders zu zählen?


    Ich gehe davon aus das Zeiten ohne Entgeltfortzahlung auf dem Arbeitszeitkonto entsprechend neutral abgebildet werden müssen, so das keine Auswirkungen auf den Saldo auftreten.

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsbeginn

    Guten Tag,


    gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemeint sind 28 Kalendertage.


    Bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. September läuft die Wartezeit daher vom 1. bis einschließlich 28. September. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ab dem 29. September, sofern die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht.


    Dass die Arbeitsunfähigkeit bereits am 21. September und damit innerhalb der Wartezeit begonnen hat, ändert daran nichts. Die Erkrankung unterbricht den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit den Ablauf der vierwöchigen Wartezeit nicht.


    Für den Zeitraum 21. bis 28. September besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, es sei denn es liegt eine abweichende Regelung in Arbeits- oder Tarifvertrag vor.


    Soweit während der Wartezeit wegen der Arbeitsunfähigkeit kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, dürfen die krankheitsbedingt ausgefallenen Sollstunden nicht zusätzlich als „Minusstunden“ zulasten des Arbeitnehmers behandelt werden. Die Darstellung der Zeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch ist also neutral im Arbeitszeitkonto.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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