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  • 01
    Lohnbuchhalter

    Hallo, ich habe folgendes Problem: Eine Mitarbeiterin war in den 3 Verdienstmonaten vor dem Mutterschaftsgeld im Krankengeld wegen einer Fertilitätsbehandlung. Die Behandlung war erfolgreich und die MA war 2 Monate im Beschäftigungsverbot. Sie hatte in der 17. SSW eine Fehlgeburt. Wie berechne ich nun das Mutterschaftsgeld? Im März hat sie für 1 Tag Gehalt bezogen; im April für 29 Tage und im Mai volles Gehalt.

    Nehme ich die 3 unvollständigen Monate?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Lohnbuchhalter

    Hallo Manuela,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass aufgrund des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots in Folge der Schwangerschaft und der sich daraus ergebenden Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz der Anspruch auf Krankengeld ruht.
     
    Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Mutterschutz sowie Mutterschaftsgeld von 6 Wochen. In einem solchen Fall beginnt die Mutterschutzfrist am Tag nach der Fehlgeburt.
     
    Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist.
     
    Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche (Netto-)Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist in Höhe von maximal 13,00 € von der Krankenkasse gezahlt.
     
    Ein „abgerechneter“ Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat.
     
    Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, sind hierbei zu berücksichtigen.
     
    Dagegen werden Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war, in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten nicht berücksichtigt.
     
    Die Vorgehensweise, welche drei abgerechneten Kalendermonate hier für die Berechnung des Mutterschaftsgelds zu berücksichtigen sind, sollte mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Sofern sich Ihrer Fragestellung auf die Ermittlung den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beziehen sollte, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können, da hier arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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