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  • 01
    Lehrauftrag in der Weiterbildung

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zu einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von "Lehraufträgen in der Weiterbildung".

    Der Beschäftigte ist bei einer Universität hauptberuflich als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.

    Daneben hat er einen Lehrauftrag im Zuge der Weiterbildung erhalten.

    Ist dieser Lehrauftrag als Ausfluss aus seiner Hauptbeschäftigung zu sehen.

    Ich habe hierzu leider keine sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen gefunden.

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich.

    Viele Grüße

    Silke Brinkmann


     

  • 02
    RE: Lehrauftrag in der Weiterbildung

    Sehr geehrte Frau Brinkmann,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir, ohne die Arbeits-/Lehrverträge einsehen zu können, nur allgemeine Auskünfte geben können. Verbindlich kann Ihnen die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters unter Vorlage aller relevanten Unterlagen Auskunft geben.
     
    Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr.
    Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der hochschulischen Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden. Veranstaltungen in der hochschulischen Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden, § 63 HochSchG.
    Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
    Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr und sind für die Einhaltung aller für die entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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