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  • 01
    Laufender Bezug während der Elternzeit

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem: ein Mitarbeiter macht im Juni 2026 einen Monat Elternzeit. Ihm steht aber ein laufender Bezug in Höhe von 2.700,- für die geleistete Rufbereitschaft Mai 2026 zu (Abrechnung gemäß TVöD). Der Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich versichert und hat in den Monaten Januar bis Mai auch jeweils die BBG Rentenversichung / Arbeitslosenvers. überschritten.

    Außerdem bekommt er im Juni noch eine Einmalzahlung von 1.300,-.

    Wie ist das SV-rechtlich abzurechnen?

    MfG

    S. Koslowski

  • 02
    RE: Laufender Bezug während der Elternzeit

    Hallo S. Koslowski,

    da nach Ihrer Schilderung die im Mai geleistete Rufbereitschaft im Juni abrechnet wird, gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass hier für die Beitragsberechnung die Regelungen für die sogenannte „Phasenverschiebung“ durch den Arbeitgeber angewandt werden. Variable Arbeitsentgeltbestandteile wie z. B. Rufbereitschaftsdienste können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist.
     
    Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen („Phasenverschiebung“).
     
    Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er hat sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der einzugsberechtigten Krankenkasse ändern.
     
    Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum beispielsweise wegen Inanspruchnahme der Elternzeit Beitragsfreiheit besteht, d.h., es ist grundsätzlich nicht zulässig, verspätet abgerechnete Arbeitsentgeltteile – komplett – beitragsfrei zu lassen.
     
    Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, Beitragsfreiheit wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des vorausgegangenen Abrechnungszeitraumes oder – bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat – dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen.
     
    Demzufolge wären gemäß Ihrer Angaben die ursprünglich für Juni geplante Abrechnung der Rufbereitschaft – ebenso wie das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, dem Beitragsmonat Mai 2026 zuordnen. Aufgrund des vorliegenden Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind beide Entgeltbestandteile nach unserer Bewertung beitragsfrei in der Sozialversicherung zu schlüsseln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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