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  • 01
    Langzeitkonten - Begriff des durchschnittlichen SV Entgeltes

    Hallo Experten Team,


    das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase aus einem Langzeitkonto gilt dann als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.


    Dieses durchschnittlich gezahlte Arbeitsentgelt beinhaltet alle Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Außer beitragsfrei Zuschläge und Zulagen und gewährte Sachbezüge. Vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31.03.2009.


    Meine Frage bezieht sich auf Entgeltumwandlungen aus einer Beitragspflichtigen Einmalzahlung zu einer Direktversicherung, welche aufgrund einer Pauschalversteuerung - wiederum auch in der Sozialversicherung Beitragsfrei wird.

    Wird dieser Wandlungsbetrag dem durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelt hinzugerechnet?


    Vielen Dank

    mit freundlichem Gruß

    Tobias

  • 02
    RE: Langzeitkonten - Begriff des durchschnittlichen SV Entgeltes

    Hallo Tobias,
     
    eine Wertguthabenvereinbarung als Grundlage für ein Langzeitkonto hat u. a. Regelungen über die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu beinhalten.
     
    Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Das bedeutet u. a., dass das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen darf. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
     
    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.
     
    Hier kann es sich nach unserem Verständnis grundsätzlich nur um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nach § 14 SGB IV handeln.
     
    Arbeitsentgeltbestandteile - die aufgrund einer Pauschalversteuerung kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen (z. B. Entgeltumwandlungen aus einer beitragspflichtigen Einmalzahlung zu einer Direktversicherung „Altvertrag“) - werden nach unserer Einschätzung zwar von der Werterhaltungsgarantie und der Insolvenzsicherungspflicht erfasst, sie stellen bei einer späteren Verwendung jedoch kein Bruttoarbeitsentgelt dar.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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