Hallo Experten Team,
das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase aus einem Langzeitkonto gilt dann als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.
Dieses durchschnittlich gezahlte Arbeitsentgelt beinhaltet alle Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Außer beitragsfrei Zuschläge und Zulagen und gewährte Sachbezüge. Vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31.03.2009.
Meine Frage bezieht sich auf Entgeltumwandlungen aus einer Beitragspflichtigen Einmalzahlung zu einer Direktversicherung, welche aufgrund einer Pauschalversteuerung - wiederum auch in der Sozialversicherung Beitragsfrei wird.
Wird dieser Wandlungsbetrag dem durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelt hinzugerechnet?
Vielen Dank
mit freundlichem Gruß
Tobias