Liebes Expertenteam,
unser Mitarbeiter meldet für 13.07. - 20.07.2026 und für 22.07. - 27.07.2026 die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG an (= 10 Arbeitstage; die regelmäßigen Arbeitstage sind Montag bis Freitag). Wie werden die in diesen Zeitraum fallenden Wochenenden behandelt? Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ja nicht zur Verfügung stellen, somit ist kein Arbeitsentgelt zu zahlen und für den kompletten Zeitraum das ausgefallene Arbeitsentgelt zu bescheinigen? Oder darf nur das Entgelt für die freigestellten tatsächlichen Arbeitstage bescheinigt werden? Muss der Arbeitgeber dann für die im Zeitraum der Freistellung liegenden Wochenenden Arbeitsentgelt zahlen? Danke für Ihre Rückmeldung!