Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

    Liebes Expertenteam,

    unser Mitarbeiter meldet für 13.07. - 20.07.2026 und für 22.07. - 27.07.2026 die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG an (= 10 Arbeitstage; die regelmäßigen Arbeitstage sind Montag bis Freitag). Wie werden die in diesen Zeitraum fallenden Wochenenden behandelt? Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ja nicht zur Verfügung stellen, somit ist kein Arbeitsentgelt zu zahlen und für den kompletten Zeitraum das ausgefallene Arbeitsentgelt zu bescheinigen? Oder darf nur das Entgelt für die freigestellten tatsächlichen Arbeitstage bescheinigt werden? Muss der Arbeitgeber dann für die im Zeitraum der Freistellung liegenden Wochenenden Arbeitsentgelt zahlen? Danke für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

    Guten Tag,

    Pflegeunterstützungsgeld wird nur für die regulären Arbeitstage gezahlt, an denen tatsächlich das Arbeitsentgelt ausfällt. Wochenenden, an denen keine Arbeitspflicht besteht, lösen demnach keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld aus.

    Der Arbeitgeber bescheinigt entsprechend nur den entgeltrelevanten Ausfall, als für die Arbeitstage an, für die wegen der Freistellung kein Arbeitsentgelt gezahlt werden kann.
     
    Für das arbeitsfreie Wochenende besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist rein arbeitsrechtlicher Natur, so dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine Aussagen treffen dürfen.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

    Guten Tag,


    im Falle einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 PflegeZG gilt gemäß § 2 Abs. 3 PflegeZG der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“. Dieser Grundsatz wird lediglich dann durchbrochen, wenn dem Arbeitnehmer ausnahmsweise ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht oder die Fortzahlung des Entgelts vertraglich zugesichert worden ist. Zudem erfolgt die Auszahlung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs ausschließlich für konkret ausgefallene Arbeitstage. Arbeitsfreie Wochenenden werden daher nicht vergütet.


    Ob während der konkret ausgefallenen Pflegezeit das Entgelt von Ihnen fortzuzahlen ist, richtet sich nach § 616 BGB. Danach bleibt der Lohnanspruch trotz Arbeitsausfalls erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Die Pflege engster Angehöriger (etwa Kinder, Lebenspartner, Eltern oder Geschwister) ist als Verhinderungsfall im Rahmen des § 616 BGB anerkannt.


    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist jedoch die Voraussetzung der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ problematisch. Ob eine Unterbrechung noch als nicht erheblich anzusehen ist, beurteilt sich anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Aufgrund Ihrer Angaben und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dürfte die Unterbrechungsdauer von zehn Tagen bereits mehr als unerheblich sein, sodass kein Fall des § 616 BGB vorliegt. Die Rechtsprechung zieht hier regelmäßig eine Grenze bei etwa fünf Tagen. Ausnahmsweise wurden jedoch, beispielsweise bei der Pflege eigener pflegebedürftiger Kinder im Rahmen eines jahrzehntelangen, ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses, auch längere Unterbrechungen im Einzelfall anerkannt. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nur unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls möglich.


    Sollte § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.


    Das Pflegeunterstützungsgeld tritt ersatzweise an die Stelle einer Entgeltfortzahlung, wenn eine solche nicht geschuldet ist.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

    Hallo,

    vielen lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe noch eine Verständnisfrage: Der §616 BGB ist bei uns tarifvertraglich abbedungen (TVöD), bis auf die im Tarifvertrag aufgezählten Fälle. Dienstbefreiung wegen Pflege von schwer erkrankten im Haushalt lebenden Angehörigen gibt es demnach nur bei unvorhersehbar eintretenden Fällen. Im geschilderten Fall ist die Pflegebedürftigkeit vorhersehbar.

    Habe ich es richtig verstanden: Für das Pflegeunterstützungsgeld darf ich nur das Entgelt für tatsächliche Arbeitstage bescheinigen (also Montag bis Freitag) und das Entgelt, das dem Mitarbeiter rechnerisch für das Wochenende gezahlt wird, das in die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung fällt, steht dem Mitarbeiter nicht zu?

  • 05
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

    Guten Tag,


    aus arbeitsrechtlicher Sicht: richtig.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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