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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung zwischen zwei schulischen Ausbildungen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir möchten einen Mitarbeiter für zwei Wochen einstellen.


    Die Eckdaten zu seinem Status:

    - Beginn schulische Ausbildung „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ im August 2024

    - Keine Ausbildungsvergütung

    - Abschluss der schulischen Ausbildung „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ am 03.07.2026

    - Ab 04.07.2026 Sommerferien

    - Ab Ausbildungsjahr 2026 / 27 schulische Ausbildung zum Erzieher an gleicher Schule


    Die Beschäftigung soll ab dem 13.07.2026 für zwei Wochen erfolgen.


    Ist die Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung möglich oder muss das Arbeitsverhältnis voll sv-pflichtig abgerechnet werden?


    Welchen Nachweis außer der Schulbescheinigung benötigen wir?


    Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus und viele Grüße

    Payroll_HR_2024


     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung zwischen zwei schulischen Ausbildungen

    Hallo Payroll_HR_2024,
     
    da es zu der von Ihnen beschriebenen Konstellation keine Aussage seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherung gibt und darüber hinaus die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher bisher nicht bundeseinheitlich geregelt ist, empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung (ggf. unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen, Verträge und Vereinbarungen) durch die zuständige Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Nach unserer Auffassung liegt in Ihrem Fall keine Berufsmäßigkeit in der kurzfristigen Beschäftigung vor, welche nach dem Ende der schulischen Ausbildung zum „staatlich geprüften Sozialassistent“ und dem schulischen Beginn der „Erzieherausbildung“ zwischenzeitlich ausgeübt werden soll. Demzufolge wäre im Zwischenzeitraum eine kurzfristige Beschäftigung möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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