Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten

    Guten Tag,


    wir haben einen Arbeitnehmer, der lt. Personalbogen vom 01.09.2025 bis 31.07.2026 und ab dem 01.09.2026 beim gleichen Arbeitgeber zwecks Berufsausbildung gemeldet ist. Beide Zeiträume sind nicht geringfügig entlohnt. Der Zeitraum 2025/2026 ist überwiegend theoretische Ausbildung an einer Schule. Ab 09/2026 beginnt die eigentliche betriebliche Ausbildung. Der Arbeitnehmer ist noch minderjährig.

    Im August 2026 hat er bei unserem Mandanten an 11 Tagen gearbeitet und verdient für diese Zeit mehr als 1.000,00€. Kann die Tätigkeit im August 2026 als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden oder gilt sie als berufsmäßig?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten

    Hallo Knupferehi,


    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich um ein praxisintegriertes duales Studium handeln könnte.


    Teilnehmer an dualen Studiengängen sind grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.


    Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


    Sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums beim gleichen Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, wäre in diesem Zeitraum von Berufsmäßigkeit auszugehen und diese sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten

    Hallo,


    es handelt sich nicht um ein Studium. Der Beschäftigte hat die mittlere Reife.

    Die Beschäftigung bei unserem Mandanten hat nichts mit der Berufsausbildung zu tun. Die Beschäftigung zur Ausbildung bis Juli 2026 und ab September 2026 findet bei einem anderen Arbeitgeber statt.

     

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten

    Hallo Knupferehi,


    da Ihre ergänzende Information im Vergleich zum ersten Sachverhalt einer kurzfristigen Beschäftigung „zwischen 2 Ausbildungsabschnitten“ keine grundlegend neuen Aspekte bzgl. der versicherungsrechtlichen Beurteilung aufweist, verbleibt es bei unserer ersten Stellungnahme der Berufsmäßigkeit der betreffenden Person.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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