Guten Tag,
wir haben einen Arbeitnehmer, der lt. Personalbogen vom 01.09.2025 bis 31.07.2026 und ab dem 01.09.2026 beim gleichen Arbeitgeber zwecks Berufsausbildung gemeldet ist. Beide Zeiträume sind nicht geringfügig entlohnt. Der Zeitraum 2025/2026 ist überwiegend theoretische Ausbildung an einer Schule. Ab 09/2026 beginnt die eigentliche betriebliche Ausbildung. Der Arbeitnehmer ist noch minderjährig.
Im August 2026 hat er bei unserem Mandanten an 11 Tagen gearbeitet und verdient für diese Zeit mehr als 1.000,00€. Kann die Tätigkeit im August 2026 als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden oder gilt sie als berufsmäßig?