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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung vs. Schulentlassene mit Berufsausbildungsabsicht

    Guten Tag,

    wir haben die Absicht eine Bewerberin als kurzfristige Beschäftigung im Rahmen der bekannten Zeit-Grenzen einzustellen.

    Im Personalfragebogen (Vorlage der Minijobzentrale) gibt sie uns zur beruflichen Situation folgende Eckpfeiler mit:

    - Schulentlassene mit Berufsausbildungsabsicht

    - nicht bei der BA für Arbeit als arbeits-/ausbildungssuchend gemeldet

    Laut den ebenfalls vorgelegten weiteren Unterlagen hat sie ihren Abschluss bereits vor 2 Jahren gemacht.


    Wie verhält es sich hier v.a. im Hinblick auf die Berufsmäßigkeit?

    Wäre die Anstellung möglich, sofern die monatlichen Entgelte 603 Euro nicht übersteigen? Oder gibt es hier noch andere KO Kriterien?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung vs. Schulentlassene mit Berufsausbildungsabsicht

    Hallo Herr Pötzsch,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Solange diese Grenzen nicht überschritten werden, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern oder beim gleichen ausgeübt werden.

    Die Schülereigenschaft endet entweder mit einer bestandenen Abschlussprüfung, mit der Schulentlassung oder mit Abbruch der Schulausbildung. Wird ein Abschlusszeugnis erstellt, gilt der Tag der Zeugnisausstellung als Ende der Schulzeit.

    Kurzfristige Beschäftigungen während der Schülerzeit können sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.

    Dagegen werden kurzfristige Beschäftigungen mit einem Entgelt oberhalb der geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) von Schulentlassenen mit Berufsausbildungsabsicht  berufsmäßig ausgeübt und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.

    Liegt dagegen das Entgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, kann die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, da hier keine Berufsmäßigkeit  vorliegt und darüberhinaus die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Weitere „sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine“ sind uns nicht bekannt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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