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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Laut Punkt 2.3.3.3 der Geringfügigkeitsrichtlinien sind bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten alle Beschäftigungen - mit Ausnahme von Minijobs und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem regelmäßigen mtl. Entgelt bis zur GFB-Grenze - zu berücksichtigen. Wir sind uns nicht ganz sicher, ob hier nur nichtselbständige Beschäftigungen oder auch selbständige Beschäftigungen gemeint sind. Konkret: Muss ich bei Studenten, die bei uns eine kurzfristige Beschäftigung mit 70 Tagen beginnen, die Arbeitstage aus freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeiten, welche sie vor Beginn der kurzfristigen Beschäftigung und ggf. während der kurzfristigen Beschäftigung ausüben, für die Berufsmäßigkeitsprüfung anrechnen?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Hallo Tessa1000,
     
    kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person (hier: Student) nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob die betreffende Person zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personen­kreis der Erwerbstätigen und sind damit nicht berufs­mäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit kann sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (gemeldet mit Personengruppenschlüssel „110“) die maßgebenden Zeitgrenzen überschreiten.
     
    Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigung von ordentlichen Studierenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Verstehe ich Ihre Antwort richtig? Übt ein ordentlich Studierender neben dem Studium selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Honorartätigkeiten) aus, ist eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig.

    Wie sieht es aus, wenn dieser Student nun auch noch vor Beginn der kurzfristigen Beschäftigung eine Werkstudententätigkeit ausgeübt hat? In diesem Fall muss aber doch trotzdem die Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten (Punkt 2.3.3.3 der GFB-Richtlinie) geprüft werden oder nicht? Sind hier dann nur die Arbeitstage aus der Werkstudententätigkeit anzurechnen und die Tage der selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeiten bleiben außer Acht? Welche weiteren Beschäftigungen sind bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten anzurechnen?

     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Hallo Tessa1000,
     
    wie wir Ihnen in unserer ersten Antwort bereits dargelegt haben, werden bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit nur „gleichartige Beschäftigungsverhältnisse“ (die mit dem Personengruppenschlüssel „110“ gemeldet wurden) herangezogen.
     
    Daher hat eine vor der kurzfristigen Beschäftigung ausgeübte Werkstudentenbeschäftigung keine Auswirkung auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit.
     
    Zu beachten ist in einem solchen Fall, dass in der Kombination „selbstständige Tätigkeit + Werkstudentenbeschäftigung + kurzfristige Beschäftigung“ die 20-Wochenstunden-Grenze während des Semesters nicht überschritten werden darf. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Gilt die 20 h Grenze nur für die kurzfristige Beschäftigung oder insgesamt mit allen Beschäftigen?

  • 06
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Leider muss ich Ihrer Antwort widersprechen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind laut 2.3.2 Abs. 1 der Geringfügigkeitsrichtlinien im ersten Prüfschritt zur Prüfung, ob die Zeitgrenzen (3 Mo o 70 Arbeitstage) überschritten werden oder nicht, alle gleichartigen Beschäftigungsverhältnisse mit Personengruppenschlüssel 110 zusammenzurechnen. Wird hier ein Überschreiten der Zeitgrenze festgestellt, ist keine Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich (siehe 2.3.3 Abs. 1 der GFB-Richtlinie). Im Umkehrschluss ist die Berufsmäßigkeit somit dann zu prüfen, wenn die Zeitgrenzen unter Anrechnung von vorhergehenden kurzfristigen Beschäftigungen nicht überschritten werden. Sind die Zeitgrenzen durch alle kurzfristigen Beschäftigungen nicht überschritten und wird im nächsten Schritt festgestellt, dass keine Berufsmäßigkeit aufgrund Status (wie in meinem Beispiel bei einem Studenten) vorliegt, ist nun die Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten zu prüfen. Hier sind laut 2.3.3.3 Satz 2 alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Entgelt bis zur GFB-Grenze anzurechnen. Dabei wird auf Beispiel 48 verwiesen, in welchem erläutert wird, dass bei der Prüfung der Zeitgrenze die Beschäftigung mit Personengruppe 101 nicht anzurechnen, bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit jedoch anzurechnen ist, da das Entgelt hieraus über der GFB-Grenze lag. Im Ergebnis wird sodann Berufsmäßigkeit festgestellt. Auch in einem Beitrag von Haufe wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigungen mit Personengruppe 101 bzw. 106 bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten zu berücksichtigen sind. Unklar ist für uns - wie bereits in der ursprüngliche Anfrage angegeben - ob auch die Arbeitstage aus freiberuflichen oder selbständigen Beschäftigungen bei der Berufsmäßigkeitsprüfung aufgrund Erwerbsverhalten anzurechnen sind, d. h. zählen zu den unter 2.3.3.3 Satz 2 genannten "alle Beschäftigungen" nur nichtselbständige oder auch freiberufliche bzw. selbständige Beschäftigungen. Ich bitte daher um erneute Prüfung unserer Frage.

  • 07
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Hallo Tessa1000,
     
    aufgrund Ihres umfangreichen „Einwands“ bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher keine Antwort geben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.
     
    @Personal_BW,
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung der 20-Wochenstunden-Grenze werden wir dann auch beantworten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 08
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Hallo Tessa1000,
     
    aufgrund Ihrer Anmerkung haben wir uns noch einmal intensiv mit dem Fall auseinandergesetzt. Am 24.03.2026 hatten wir Ihnen folgendes mitgeteilt:
     
    „…wie wir Ihnen in unserer ersten Antwort bereits dargelegt haben, werden bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit nur „gleichartige Beschäftigungsverhältnisse“ (die mit dem Personengruppenschlüssel „110“ gemeldet wurden) herangezogen.“
     
    Da bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit allerdings - wie von Ihnen korrekt beschrieben – alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen sind, bitten wir diese fehlerhafte Angabe zu entschuldigen und bedanken uns für den Hinweis.
     
    In dem von Ihnen angesprochenen Punkt 2.3.3.3 aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien (GR) wird für die Prüfung der Berufsmäßigkeit eine Zusammenrechnung ausschließlich von Beschäftigungen vorgenommen. Bei wortgetreuer Umsetzung hat das nach unserer Einschätzung zur Folge, dass selbstständige Tätigkeiten bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
     
    Aufgrund ständiger Rechtsprechungen (u.a. des Bundessozialgerichts) lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist oder nicht.
     
    Diese sich aus dem Punkt 2.3.3 (GR) ergebenen Ausführen haben aus unserer Sicht zur Folge, dass bei Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung eine Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des vorliegenden Studentenstatus (Werkstudentenprivilegs) nicht erfolgt.
     
    Allerdings kann aufgrund der Addition artgleicher Beschäftigungen also „kurzfristig mit kurzfristig“ innerhalb eines Kalenderjahres Sozialversicherungspflicht entstehen, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen (Punkt 2.3.2 - GR).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 09
    RE: kurzfristige Beschäftigung; Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund Erwerbsverhalten

    Hallo Personal_BW,
     
    bei der 20-Wochenstunden-Grenze für ordentliche Studierende werden die Arbeitszeiten aller entgeltlichen Beschäftigungen (geringfügig entlohnte, kurzfristige sowie im Rahmen des Werkstudentenprivilegs) berücksichtigt. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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