Eine Mitarbeiterin hat im Sommer 2026 die Schule beendet. Von 25.10.26-23.12.2026 übt sie eine befristete Beschäftigung aus. Im Frühjahr 2027 beabsichtigt sie eine Studium aufzunehmen. Vorbeschäftigungen liegen keine vor.
Kann die Beschäftigung ab 25.10.2026 als kurzfristige Beschäftigung gesehen werden? Oder tritt Versicherungspflicht ein, da das Studium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt (also Wintersememester 2026-2027) beabsichtigt war. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.