Ein Student arbeitet ab 01.11.2026 bis zum 30.04.2027 1 Tag pro Woche. Er hat bei uns noch nicht gearbeitet. Bei dem Vorarbeitgeber hat er schon eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2026 gehabt und hat dort 65 Tage gearbeitet. Er soll bis 603 € pro Monat verdienen. Für 2026 muss ich ihn als Minijob anmelden. Kann ich ihn dann ab 2027 als kurzfristige Beschäftigung ummelden oder geht das nicht?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
kurzfristige Beschäftigung oder Minijob
-
02
RE: kurzfristige Beschäftigung oder Minijob
Hallo Personal,
Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
Daher wird nach Ihrer Beschreibung die betreffende Person bei Ihnen ab November 2026 als geringfügig entlohnte und nicht als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet.
Allerdings ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt zu beachten, dass sofern im unmittelbaren Anschluss an die geringfügig entlohnte, (Dauer-)Beschäftigung eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, von der widerlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer)Beschäftigung handelt.
Eine Ummeldung dann ab 2027 als kurzfristige Beschäftigung ist daher nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Themenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular