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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ein Schüler während der Sommerferien (z.B. 6 Wochen) einen Ferienjob ausführt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, wird er dann geringfügig oder kurzfristig abgerechnet?

    Herzlichen Dank vorab

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Hallo Anja_Mirabelle,
     
    Schülerinnen und Schüler können die Ferienzeiten nutzen, um mit einem Job ihr Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Dabei werden sie in Betrieben oftmals als Aushilfskräfte eingesetzt, die in der Urlaubszeit einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken.
     
    Arbeitgeber können Schüler von allgemeinbildenden Schulen in den Ferien oder während des Schulbesuchs geringfügig entlohnt beschäftigen. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie für andere Personenkreise in einer solchen Beschäftigung.
     
    Alternativ könnte dieser auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.  
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
     
    Somit kann in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Schüler sowohl als geringfügig entlohnter oder als kurzfristig Beschäftigter (sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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