Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kurzfristige Beschäftigung nach sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

    Hallo Experten-Forum,


    bei unserem Mandanten möchte ein Arbeitnehmer ab 10.08.2026 als kurzfristiger Beschäftigter (Urlaubsvertretung) beginnen und bis 28.08.2026 dort arbeiten. Der Arbeitnehmer hat seine Beschäftigung zum 30.06.2026 wg. Bezug von Rente gekündigt und bezieht 01.07.2026 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Tätigkeit (Art und tägliche Arbeitszeit) wird die Selbe wie vor Rentenantritt sein.


    Ist eine kurzfriste Beschäftigung in dieser Konstellation möglich oder ist die Beschäftigung ab 10.08.2026 mit der bisherigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und

    freundliche Grüße


    Silke Büchler

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung nach sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

    Sehr geehrte Frau Büchler,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
     
    Aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 05.01.2026 ergibt sich aus Punkt 2.4 folgende Regelung:
     
    „Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (vgl. 2.3.4) befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen.“
     
    Aufgrund dessen wäre bei analoger Anwendung dieser Bestimmung eine kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nur unter strikter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze möglich.
     
    Der sich durch das Ausscheiden aus dem beruflichen Erwerbsleben ergebende Statuswechsel vom „Arbeitnehmer“ zum „Rentner“ hat allerdings zur Folge, dass die vorhergehende beim gleichen Arbeitgeber bestehende Vollzeitbeschäftigung keine Auswirkungen auf die Beurteilung ab 10.08.2026 ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung hat.
     
    Somit kann der Mitarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung mit Rahmenvereinbarung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Personengruppenschlüssel „110“; Beitragsgruppenschlüssel „0000“).
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.