Hallo Experten-Forum,
bei unserem Mandanten möchte ein Arbeitnehmer ab 10.08.2026 als kurzfristiger Beschäftigter (Urlaubsvertretung) beginnen und bis 28.08.2026 dort arbeiten. Der Arbeitnehmer hat seine Beschäftigung zum 30.06.2026 wg. Bezug von Rente gekündigt und bezieht 01.07.2026 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Tätigkeit (Art und tägliche Arbeitszeit) wird die Selbe wie vor Rentenantritt sein.
Ist eine kurzfriste Beschäftigung in dieser Konstellation möglich oder ist die Beschäftigung ab 10.08.2026 mit der bisherigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und
freundliche Grüße
Silke Büchler