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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schule im August, dann freiwilliges soziales Jahr

    Guten Morgen,

    in KW 34 und 35 würden wir eine junge Dame (geboren am 18.01.2010) im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung einstellen (Hilfsarbeiten). Sie hat die Schule nun abgeschlossen. Ab September beginnt sie ein freiwilliges, soziales Jahr im Kindergarten. Sie erhält dafür monatlich 350 Euro.

    Darf die Beschäftigung im August (2 Wochen) als kurzfristige Beschäftigung mit Beitragsgruppenschlüssel 0000 geschlüsselt werden oder wird das durch die Ausübung der Tätigkeit im Kindergarten mit dem Verdinest von 350 Euro monatlich ausgehebelt (berufsmäßig??).

    Wie müssen wir die Dame schlüsseln bzw. korrekt abrechnen?


    Vielen Dank für die Unterstützung.

    MfG Lohnbuchhaltung ts

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schule im August, dann freiwilliges soziales Jahr

    Hallo Lohnbuchhaltungts,

    eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist.

    Sie ist dann allerdings nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) nicht überschreitet.

    Da nach Ihrer Schilderung das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, unterliegt die kurzfristige Beschäftigung der Sozialversicherungsfreiheit. Die Tatsache, dass im Anschluss ein freiwilliges soziales Jahr beabsichtigt ist, hat auf die Beurteilung keine Auswirkungen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schule im August, dann freiwilliges soziales Jahr

    Guten Morgen,


    entschuldigen Sie bitte, wenn ich nochmal nachfragen muss.

    Eventuell habe ich mich missverständlich ausgedrückt.


    Ich möchte noch ergänzen, dass in der KW 34 und 35 (Ferienjob) ca. ein Verdienst von 1.200 Euro anfällt. Bei den 350 Euro handelt es sich um den Verdienst für das freiwillige Jahr ab September 2026 (ob dieses als Minijob abgerechnet wird weiß ich nicht).


    Ferienjob - KW 34/35 Verdienst ca. 1.200 Euro kurzfristige Beschäftigung 0000?

    Ab September 2026 350 Euro pro Monat - freiwilliges Jahr - wie ausbezahlt/abgerechnet wird weiß ich leider nicht.

    1. Anfrage:

    in KW 34 und 35 würden wir eine junge Dame (geboren am 18.01.2010) im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung einstellen (Hilfsarbeiten). Sie hat die Schule nun abgeschlossen. Ab September beginnt sie ein freiwilliges, soziales Jahr im Kindergarten. Sie erhält dafür monatlich 350 Euro.


    Darf die Beschäftigung im August (2 Wochen) als kurzfristige Beschäftigung mit Beitragsgruppenschlüssel 0000 geschlüsselt werden oder wird das durch die Ausübung der Tätigkeit im Kindergarten mit dem Verdinest von 350 Euro monatlich ausgehebelt (berufsmäßig??).


    Wie müssen wir die Dame schlüsseln bzw. korrekt abrechnen?


    Vielen Dank.



     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schule im August, dann freiwilliges soziales Jahr

    Hallo Lohnbuchhaltungts,

    aufgrund der ursprünglichen Beschreibung sind wir irrtümlich davon ausgegangen, dass die Geringfügigkeitsgrenze der kurzfristigen Beschäftigung nicht überschritten wird und somit keine Berufsmäßigkeit zu unterstellen ist. Wir bitten die damit verbundenen Irritationen zu entschuldigen.

    Aufgrund Ihrer zusätzlichen Angaben ergibt sich nun eine andere Beurteilung.

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr sozialversicherungsfrei zu beurteilen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

    Personen, die zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der beabsichtigten Aufnahme eines Freiwilligendienstes (z. B. freiwilliges soziales Jahr) eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, gehören grds. zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten und können somit nicht als versicherungsfreie Beschäftigung abgerechnet werden, sofern das daraus erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

    Da in Ihrem Fall der Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt (hier: 1.200,00 EUR) ist die Beschäftigung als berufsmäßig zu beurteilen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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