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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung in selber Tätigkeit wie Selbständigkeit - Berufsmässigkeit?

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    ich habe eine grundsätzliche Frage zur kurzfristigen Beschäftigung von Selbständigen. Wenn diese in derselben Tätigkeit, in der sie auch ihre selbständige Tätigkeit betreiben, ein befristetes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen - unter Einhaltung der Zeitgrenzen 70 Arbeitstage oder 3 Monate - ist dies unschädlich für die Berufsmässigkeit, wenn die Selbständigkeit weiterhin ausgeführt wird?

    Nach meinem Verständnis liegt eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung unter Betrachtung der Jahresgrenze vor, da ansonsten nur selbständig gearbeitet wird.

    Welche Nachweise müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich angefordert werden zur Dokumentation des Status Selbständigkeit? Wäre ein Innungsnachweis einer Berufskammer sowie die ausgefüllte dba Checkliste der Minijobzentrale und ein Versicherungsnachweis ausreichend?

    Zweite Frage: wäre eine kurzfristige Beschäftigung automatisch ausgeschlossen, wenn beim selben Auftraggeber in Vormonaten bereits in derselben Tätigkeit als Selbständiger gearbeitet wurde? Müsste in diesem Fall auf jeden Fall ein Beschäftigungsverhältnis sv pflichtig in allen Zweigen abgerechnet werden?

    Im voraus vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Savanna

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung in selber Tätigkeit wie Selbständigkeit - Berufsmässigkeit?

    Hallo Savanna,


    neben einer selbständigen Tätigkeit kann eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die betreffende Person im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung ausübt. Das Entgelt spielt dabei keine Rolle.


    Bei Personen, die neben Ihrer Selbständigkeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Sofern in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sind, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.


    Die von Ihnen benannten Nachweise zur Dokumentation der Selbständigkeit sind nach unserer Auffassung geeignet und sollten den Entgeltunterlagen beigefügt werden. Auch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides oder eine Gewerbeanmeldung wären für uns als Nachweis der Selbständigkeit geeignet.


    Eine vorhergehende Tätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit schließt eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber grundsätzlich nicht aus.


    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings:


    Es liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt, wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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