Sehr geehrtes Expertenforum,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur kurzfristigen Beschäftigung von Selbständigen. Wenn diese in derselben Tätigkeit, in der sie auch ihre selbständige Tätigkeit betreiben, ein befristetes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen - unter Einhaltung der Zeitgrenzen 70 Arbeitstage oder 3 Monate - ist dies unschädlich für die Berufsmässigkeit, wenn die Selbständigkeit weiterhin ausgeführt wird?
Nach meinem Verständnis liegt eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung unter Betrachtung der Jahresgrenze vor, da ansonsten nur selbständig gearbeitet wird.
Welche Nachweise müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich angefordert werden zur Dokumentation des Status Selbständigkeit? Wäre ein Innungsnachweis einer Berufskammer sowie die ausgefüllte dba Checkliste der Minijobzentrale und ein Versicherungsnachweis ausreichend?
Zweite Frage: wäre eine kurzfristige Beschäftigung automatisch ausgeschlossen, wenn beim selben Auftraggeber in Vormonaten bereits in derselben Tätigkeit als Selbständiger gearbeitet wurde? Müsste in diesem Fall auf jeden Fall ein Beschäftigungsverhältnis sv pflichtig in allen Zweigen abgerechnet werden?
Im voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Savanna