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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

    Hallo,

    ein Mitarbeter war kurzfristig bei einem unseren Mandanten (NICHT LaWi) bis Ende Mai beschäftigt und hat die 70 kurzfristigen Tage in 2026 bereits aufgebraucht.

    Ab Juni arbeitet er in einem Landwirtschaftlichen Betrieb als Erntehelfer.

    Kann man diesen Mitarbeiter bei der LaWi noch kurzfristig mit 20 Arbeitstagen beschäftigen?

    Grüße

    Svetlana

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

    Hallo Svetlana,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Das Entgelt spielt dabei keine Rolle.
     
    Seit dem 1. Januar 2026 können kurzfristige beschäftigte Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb 15 Wochen oder 90 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Diese erhöhte Zeitgrenze ist bei der Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr -sofern diese in nicht landwirtschaftlichen Betrieben und in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeübt werden- zu berücksichtigen.
     
    Sofern in Ihrem Fall die ab Juni zu beurteilende Beschäftigung im Vorfeld auf max. 20 Arbeitstage befristet ist und dadurch die 15 Wochen oder 90 Arbeitstage insgesamt nicht überschritten werden, kann die Beschäftigung unter den von Ihnen beschriebenen Vorgaben grundsätzlich versicherungsfrei im Rahmen der Kurzfristigkeit abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  

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