Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung eines Altersrentners ( für besonders langjährig Versicherte) betrifft SV und Steuerrecht

    Wir haben einen Altersrentner kurzfristig vom 31. 08.- 30.09. beschäftigt. Das waren 23 Arbeitstage. Wir würden diesen Altersrentner gerne bei Engpässen wieder einsetzen. z.B. in der 1. Oktoberwoche 5 Tage (hat ein MA Urlaub), 3. Oktober-Woche 2 Tage (MA Krankenhausaufenthalt).


    Kann ich ihn ihm einen Arbeitsvertrag vom 1.10.26 bis 22.10.26 als kurzfristig Beschäftigter ausstellen und abrechnen mit 7 Steuertage sowie sv-rechtlich mit 7 Arbeitstagen, damit insgesamt bis Ende Oktober 30 Arbeitstage. Die Zeiten würden maschinell erfasst.

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung eines Altersrentners ( für besonders langjährig Versicherte) betrifft SV und Steuerrecht

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir die steuerlichen Aspekte Ihrer Frage beantworten:


    Die erstgenannte Beschäftigung mit 23 Arbeitstagen ist nicht als kurzfristige Beschäftigung abrechenbar (da die Höchstgrenze von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen, § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG, überschritten ist).

    Die weiteren Beschäftigungen können als kurzfristige Beschäftigungen behandelt werden, solange eine „gelegentliche“ Beschäftigung erfolgt und z.B. nicht der Einsatz des Arbeitnehmers als „Springer/Vertreter“ dauerhaft beabsichtigt ist (vgl. LStR 40a.1 (2)). Entscheidend ist das Vorliegen oder Fehlen einer Vorab-/Rahmen-Planung.


    Bei Zweifeln kann sich im Einzelfall die Einholung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG empfehlen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.