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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung - dauerhafte Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter war während des Studiums (Semesterdauer 15.03.2026 - 30.09.2026 / 8. Fachsemester) in der Zeit vom 27.07.2026 bis 30.09.2026 kurzfristig beschäftigt.


    Mit Anstellungsvertrag vom 28.08.2026 wird der Mitarbeiter ab 01.11.2026 unbefristet sozialversicherungspflichtig beschäftigt.


    Hierzu folgende Frage:

    Ergeben sich durch die unbefristete Beschäftigung ab 01.11.2026 Auswirkungen auf die kurzfristige Beschäftigung vom 27.07.2026 - 30.09.2026? Welche Besonderheiten/gesetzliche Regelungen gilt es zu beachten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung - dauerhafte Beschäftigung

    Guten Tag,


    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 603 Euro) liegt. Dabei handelt es sich um Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden und für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass innerhalb absehbarer Zeit weitere Beschäftigungen folgen werden.


    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung ist immer eine vorausschauende Betrachtung, die grds. im nachhinein nicht verändert wird.


    Sofern bereits bei Beginn oder während der kurzfristigen Beschäftigungen feststeht, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber anschließen soll, kann eine kurzfristige Beschäftigung wegen der Berufsmäßigkeit nicht mehr vorliegen. Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.


    Stellt sich also im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage.


    In Ihrem Sachverhalt ist zwar bereits mit Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags am 28.08.2026 bekannt, dass ab 01.11.2026 ein neues, unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, aber die kurzfristige Beschäftigung wurde nicht entfristet und die Zeitgrenzen sind nicht überschritten (27.07.2026 bis 30.09.2026) worden. Ebenso entscheidend ist, dass kein nahtloser Übergang der kurzfristigen zu einer unbefristeten Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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