Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne im nachfolgenden Sachverhalt um Ihre Einschätzung bitten:
In der Zeit vom 01.05.2026 bis zum 01.09.2026 beschäftigen wir eine Person im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Neben dieser Beschäftigung übt die Person bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) aus.
Seit 2024 absolviert die beschäftigte Person eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik. Bis zum 31.07.2026 findet die fachpraktische Ausbildung statt, ab dem 01.08.2026 erfolgt das sogenannte "Berufsanerkennungsjahr" bis zum 31.07.2027.
Während der fachpraktischen Ausbildung, bis zum 31.07.2026, würden wir der Person den Status "Schülerin" zuordnen. Das Berufsanerkennungsjahr ist unserer Einschätzung zufolge rechtlich als ein befristetes Ausbildungs- bzw. Praktikumsverhältnis zu bewerten. Somit würden wir bis zum 31.07.2026 eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung unterstellen.
Gilt das Anerkennungsjahr ab dem 01.08.2026 als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder als Ausbildungsverhältnis?
Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung automatisch nicht berufsmäßig, wenn die beschäftigte Person eine Hauptbeschäftigung hat. In diesem Fall könnte in dem Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 01.09.2026 eine kurzfristige Beschäftigung erfolgen.
Über Ihre Einschätzung würde ich mich uns sehr freuen.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühen.