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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung bei Dualen Studenten

    Korrektur zu meiner Frage: Während der Vorlesungszeit erfolgt natürlich keine Vergütung.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung bei Dualen Studenten

    Hallo Anton aus Tirol,
     
    Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen grundsätzlich den Beschäftigten zur Berufsaus-bildung gleich. Dies bedeutet gleichzeitig das Entstehen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der ggf. die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums.
     
    Sofern in einzelnen Phasen des Studiums keine Vergütung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In Zeiten ohne Entgeltzahlung erfolgt die Beitragsbemessung aus der fiktiven Einnahme i. H. v. 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 39,55 €).
     
    Da Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, können sie zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber sozialversicherungsfrei ausüben.  
     
    Eine Berufsmäßigkeit kann in einem solchen Fall nicht unterstellt werden.
     
    Abschließend möchten wir Sie bitten, zu bereits gestellten Fragen nicht den Button „Neuer Beitrag“, sondern das Textfeld „Beitrag“ unterhalb des bisherigen Eintrags im selben Thread zu nutzen. Dies erleichtert sowohl uns als auch anderen Usern den Zusammenhang eines Sachverhalts nachvollziehen zu können. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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