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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung bei Abiturienten nach Abschlussprüfung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir möchten einen Abiturienten nach bestandener Abschlussprüfung für 3 Monate in der Landwirtschaft beschäftigen. Nach den 3 Monaten geht der Jugendliche zunächst für 6 Monate ins Ausland, bevor er dann im Inland ein Studium aufnehmen wird.

    Meine Fragen: Ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn das Studium durch den Auslandsaufenthalt nicht unmittelbar an die Schulzeit anschließt? Und spielt es eventuell eine Rolle, ob im Ausland gearbeitet wird?

    Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüße

    Elke Buchner

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung bei Abiturienten nach Abschlussprüfung

    Hallo Frau Buchner,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen für Personen mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ ist zu beachten, dass Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen sind.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch „sollte“ die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
     
    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte in schriftlicher Form erfolgen, z.B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz oder eine Absichtserklärung der betroffenen Person.
     
    Der danach beabsichtigte Auslandsaufenthalt ist aus unserer Sicht unkritisch, sofern hier keine Beschäftigungsaufnahme geplant ist. Auch hier erachten wir es für sinnvoll, eine kurze schriftliche Erklärung des Mitarbeiters den Entgeltunterlagen beizufügen.
     
    Somit könnte in Ihrem Sachverhalt die betreffende Person mit dem Status „Schulentlassener mit Studienabsicht“, grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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