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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung - Aufwandsentschädigung

    Im Rahmen einer gemeindlichen Veranstaltung spielt eine Schülerin einer Musikschule ein paar Lieder. Sie soll hierfür eine kleine Entschädigung enthalten.


    Muss sie kurzfristig angemeldet werden ?

    Oder kann sie eventuell über die Ehrenamtspauschale abgerechnet werden.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung - Aufwandsentschädigung

    Hallo Karlheinz,
     
    die von Ihnen beschriebene „Beschäftigung“ der Schülerin kann nach unserer Einschätzung kurzfristig sozialversicherungsfrei abgerechnet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sind grundsätzlich u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamts bis zur Höhe von insgesamt 960,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Ehrenamtspauschale) zu berücksichtigen.
     
    Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 960,00 € kann „pro rata“ (z. B. monatlich mit 80,00 €) angesetzt oder „en bloc“ (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.  

    Sofern Steuerfreiheit besteht, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.

    Daher sollte die Frage bzgl. der Steuerfreiheit zunächst mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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