Geplant ist die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im Zeitraum 01.09.2026 bis 31.10.2026. Die Beschäftigung ist von vornherein auf zwei Monate befristet. Vorbeschäftigungszeiten, die auf die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung anzurechnen wären, liegen nicht vor.
Zum Zeitpunkt der Einstellung befindet sich die Arbeitnehmerin noch in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Dieses Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits zum 30.09.2026.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird die Arbeitnehmerin voraussichtlich erst ab November 2026 eine neue Hauptbeschäftigung aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns folgende Frage:
Ist die Berufsmäßigkeit für die Monate September und Oktober getrennt zu beurteilen, sodass die Beschäftigung im September als kurzfristige Beschäftigung eingeordnet werden könnte, oder ist die Beurteilung für den gesamten Beschäftigungszeitraum 01.09.2026 bis 31.10.2026 einheitlich vorzunehmen, sodass die im Oktober vorliegende Überbrückungssituation zwischen zwei Hauptbeschäftigungen einer Einstufung als kurzfristige Beschäftigung insgesamt entgegensteht?
Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.