Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung / absehbarer Wechsel in der Beurteilung der Berufsmäßigkeit

    Geplant ist die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im Zeitraum 01.09.2026 bis 31.10.2026. Die Beschäftigung ist von vornherein auf zwei Monate befristet. Vorbeschäftigungszeiten, die auf die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung anzurechnen wären, liegen nicht vor.


    Zum Zeitpunkt der Einstellung befindet sich die Arbeitnehmerin noch in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Dieses Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits zum 30.09.2026.


    Nach aktuellem Kenntnisstand wird die Arbeitnehmerin voraussichtlich erst ab November 2026 eine neue Hauptbeschäftigung aufnehmen.


    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns folgende Frage:


    Ist die Berufsmäßigkeit für die Monate September und Oktober getrennt zu beurteilen, sodass die Beschäftigung im September als kurzfristige Beschäftigung eingeordnet werden könnte, oder ist die Beurteilung für den gesamten Beschäftigungszeitraum 01.09.2026 bis 31.10.2026 einheitlich vorzunehmen, sodass die im Oktober vorliegende Überbrückungssituation zwischen zwei Hauptbeschäftigungen einer Einstufung als kurzfristige Beschäftigung insgesamt entgegensteht?


    Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung / absehbarer Wechsel in der Beurteilung der Berufsmäßigkeit

    Hallo RUF,


    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um die folgenden zusätzlichen Angaben:


    Bitte teilen Sie uns die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts mit.


    Des Weiteren benötigen wir Informationen darüber, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status die betroffene Person im Monat Oktober 2026 innehaben wird (z. B. arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, Hausfrau).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung / absehbarer Wechsel in der Beurteilung der Berufsmäßigkeit

    Sie wird etwa 2700€ brutto monatlich verdienen. Neben der Tätigkeit bei uns hat sie im Oktober keinen weiteren Status, im Oktober ist das ihre Hauptbeschäftigung. Da sie bei uns beschäftigt ist, ist sie nicht arbeitslos gemeldet. Nur im September gibt es noch die alte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die bis zum 30.09.2026 parallel besteht.

    Viele Grüße

     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung / absehbarer Wechsel in der Beurteilung der Berufsmäßigkeit

    Hallo RUF,


    vielen Dank für die zusätzlichen Angaben.


    In Ihrem Sachverhalt ist nach unserer Einschätzung eine getrennte Betrachtung der kurzfristigen Beschäftigung vorzunehmen.

    Weil die Mitarbeiterin bei Aufnahme der kurzfristigen am 01.09.2026 darüber hinaus bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kann diese aufgrund der nicht vorliegenden Berufsmäßigkeit sozialversicherungsfrei über die Minijob-Zentrale gemeldet werden.


    Da nach Ihren Informationen die bisherige kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung ab Oktober 2026 zur Hauptbeschäftigung wird, ist diese nach unserem Verständnis aufgrund der sich aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien ergebenden Regelungen zur Berufsmäßigkeit sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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