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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Abiturient

    Wir möchten eine Mitarbeiterin ab dem 08.06.26 für 2 Monate beschäftigen. Der monatliche Verdienst liegt über € 603,00. Zur Zeit ist sie noch Schülerin und wird die Schule in diesem Monat mit dem Abitur beenden. Anschließend ist ein Studium geplant. Vorherige kurzfristige Beschäftigungen in diesem Jahr gab es noch nicht.

    Kann die Beschäftigung als kurzfristig abgerechnet werden, oder wird durch den anstehenden Schulabschluss schon Berufsmäßigkeit unterstellt?

    Desweiteren ist sie zur Zeit noch über Ihre Eltern privat krankenversichert.

    Sollte eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich sein, muss sie für die Beschäftigungszeit eine Krankenkasse wählen? Während des Studiums würde sie wieder als privat Krankenversicherte bei den Eltern laufen.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Abiturient

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.
    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 603 Euro im Monat beträgt. 
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. 

    Somit kann in Ihrem Sachverhalt die betreffende Person mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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